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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0684
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624

Z 4. Bezüglich der Dicnstmänner, Droschkenkutscher und Fremden-
führer bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft.

Z 5. Die bahnpolizeilichen Anordnungen bleiben durch diese Vor-
fchriften unberührt.

TsxorÄnung füc Äie FremÄenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Iunr 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Januar 1875 „die Taxordnung für die geprüften Fremdenführer
betr." und der ortspolizerlichen Vorschrift vom 30. Januar 1874 „den Geschästs-
betrieb der Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiefigen Bahnhof betr."
auf Grund der 88 37, 70, 148 Ziff. 8 G -O., 8 114 V. V. zur G. O., 88 23 ff.,

8 134 a P.-St.-G.-B.

Mit Abänderung bei I 1 und Zusatz von III vom 16. Juni 1908.

Ein Fremdenführer darf fordern:

I. Bei folgenden besttmmten Gimgen:

1. Für das Herumführen im Schloßgebiet, das auf Verlangen bis

zu einer Stunde auszudehnen ist. Mk. 1.50

Bei größeren Gesellschaften nach Uebereinkunft.
lDie Führung durch die Jnnenräume des Schlosses erfolgt
durch besondere Führer und Führerinnen, welche den Schloßbesuchern
an der Kasse im Schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schlo^ und Molkenkur. „ 2.50

3. „ „ „ Wolfsbrunnen. „ 2.50

4. „ Molkenkur und Königstuhl .. „ 3.50

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof .. . „ 4.60

6. „ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen „ 6.—

7. „ Molkenkur und Spehererhof . .. „ 2.50

8. „ Hirschgasse und Philosophenweg. „ 2.50

stl. Bei Dicnstleistungen nach Zeit:

Für den ganzen Dag bis zu 9 Stunden ..Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 .. „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1.—

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdensührer ohne besondere Vergütuug zu tragen.
Die Taxen sind von den Fremdensührern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
cinzuhalten.

Jeder Fremdenführer ist verpflichtet. ein Exemplar der TaxordnungKets bei sich
Zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

III. Die Fremdenführer haben stch gegsn das Publikum höflich zu betragen
und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Es ist ihnen insbesondere verboten, Fremde von der Lösung von Eintritts-
karten zur Bestchtigung der Jnnenräume des Schlosfes abzuhalten.

Uebertretungen der Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden
mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Ber Verstoffen gegen dee Vorjchristen in Abs. 1 und 2 dreser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortige Außerdisnstsetzung bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.

Bei wiederholten Zuwtderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ertspoli-
zeilichen Vorschrift beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverlässigkeit des
Fremdenführers in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder ber
fortgesetztem unwürdigen Verhalten hat der Fremdenführer die polizeiliche Unter-
sagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärügen.

Der Nachenverkehr suf dem NsMsr (TaxorÄnrrng).
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Novembsr 1907 unter Aufhebnng der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 iTaxordnung) auf Grund der 88 37, m

Gew.-Ordg., 8 134a P.-St.-G.-B.

8 1. Für die Ueberfahrten über den Neckar, gleichvie! von welcher Seite
aus Liefelbe ftattfindet, werden erhoben:
 
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