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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0688

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628

Bei Feststcllung Ler verllrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist stde
Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behan-
deln.

e. SLrafen.

8 15. Wer die Entrichtung der vorgeschriebenen Verbrauchssteuern unterläßt
verfällt — abgesehen von der Pflicht zur illachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche dem vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß Lie Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach klmständen die Ordnungsstrase
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur kleberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassencn Vorschriften und Anordnungen zuwiderhandelt, wird von einer Geld-
strafe bis zu 10 Mk. getroffen.

Auch der Versuch, die Bechilse und die Begünstigung sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautem Bier beruhenden Verörauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.

t) Vollzug.

8 16. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung
nötigen Anordnungen. insbesondere die Bestimmunaen über die Erhe-
bung, Sichsrung und Kontrolle der Verbrauchssteuer, hat der Stadtrat zu er-
lassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisuugen an die Schutzmann-
schaft hat er bei Großh. Bezirksamt zu beantragen.

8 17. Ferner steht dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
diensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn und der Schutzmannschast
für Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung der Verbrauchssteuer zu
leistenden Vergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zu vcreinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen Ler Verbrauchssteuer-Ordnung Be-
lohnungen zu gewähren.

Z 18. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs-
steuerpflicktigen Aversen oder eine von der Verbräuchssteuer-Ordnung ab-
weichende Art der Steuerentrichtung, Rückvergütung und Kontrolle zu vereiubaren.

8. Verbrauchssteuer-Taris.

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

steuersätze
^ ! A

I. Getränke.

1. Bier:

a. hier gebrautes.

Für je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes, die bei
einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr
steuerbar wsrden:

1. für die ersten 250
Doppelzentner.

1

77


2. sür diefolgenden1250
Doppelzentner.

2

06


3. sürdie folgenden1500
Dopvolzentner.

2

36


4. sürdie solgenden2000
Doppelzentner.

5. sür dresolgendenDop-
pelzentner .

2

48


2

60

b. eingeführtes.

vom Hektoliter


65

2. Wein:

a. Traubenwein.


1

20

b. Obstwein.

/k

—>

60
 
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