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fern Beruf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern
kann öie Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.
Der Z 5 der Bestimnumgen hinsichtlich dcr Taxen wnrde durch nachstehende
bezirkspolizeiliche Vorfchrift vom 16. November 1909 abgeändert.
§ 6. Diese Borfchrift tritt mit dem 1. April 1888 für Len ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg und Landgemeinden — in Kraft. Mit diefem
Tage sind Lie bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemciß 8 23
der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887 und § 368 Ziff. 8 N -St.
G.-B. bestraft.
Die Kaminfegertaxen.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 16. Nov. 1909.
I. Die Taxen für die Verrichtungen der Kaminfeger werden gemäß § 77
dsr Gewerbeordnung, Z 20 der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887' wie
folgt festgesetzt:
1. Für das Reinigen der Kamine cher steigbaren und der engen frussischens,
M 8 und 13 der Kaminfegerordnung):
für ein einstöckiges Kamin ... 15 Pfg.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 25 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 35 „
für ein vierstöckiges Kamin . . .45 „
für ein fünf- und mehrstöckiges Kamin . 60 „
2. Für die Untersuchung neuer oder ünter Dach ausgebesserter Kamine (§ 18
der Kaminfegerordnung):
für ein einstöckiges Kamin . . . 0.50 Mk.
für ein zwcistöckiges Kamin . . . 0.80 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 1.20 „
für ein vierstöckiges Kamin . . . 1.50 „
für ein fünf- und mehrstöckiges Kamin . 2.00 „
3. Für die Untersuchung nicht benützter Kamine (§ 16 Kaminfegerordnungi
find die unter Ziffer 1 festgesetzten Taxen zu entrichten.
4. Für das Ausbrennen der Kamine W 13 Ziff. 3, 14 Kaminfegerordmmg):
für ein einstöckiges Kamin . . . 1.50 Mk.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 1.75 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 2.00 „
für ein vier- und mehrstöckiges Kamin . 3.00 „
Wird das zum Ausbrennen erforderliche Material von dem Kaminbesitzer
gestellt, so mindern sich diese Taxsn um 20 Psg.
5. Für die Untersuchung neu errichteter, ausgebesserter, sowie teilweise er-
neuter Fabrikkamine und für die Mitwirkung an der Untersuchung von Fabrik-
kaminen, deren Reinigung dem Eigentümer überlafsen ist (§ 15 Ziff. 6 Abs. 3
Kaminfegerordnung):
für ein Kamin.2 Mk.
6. Für das Reinigen eines Fabrikkamins von Ruß G 15 Ziff. 6 Kaminfeger-
ordnung) bei einer Heizfläche des Dampfkessels
bis zu 10 Qm. . . 2 Mk.
von 10—20 Qm. . . 4 „
vvn 20—40 Qm. . . 6 „
Nsr 40 Qm. . . . 8 „
Wird die Neinigung eines Fabrikkamins auf besonderen Antrag an Sonnlagcn
oder gesetzlichen Feiertagen, sowie an Werktagen außerhalb der in 8 15 Zrff- /
der Kaminfegerordnung vorgesehenen Zeit (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Apri!
von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgkms
bis 7 Uhr abends) vorgenommen, so ist für das Kamin eine Zusatztaxe von 1
zu entrichten.
7. a) Für das Auskehren einer Räucherkammer . . .20 Pfg-
fern Beruf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern
kann öie Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.
Der Z 5 der Bestimnumgen hinsichtlich dcr Taxen wnrde durch nachstehende
bezirkspolizeiliche Vorfchrift vom 16. November 1909 abgeändert.
§ 6. Diese Borfchrift tritt mit dem 1. April 1888 für Len ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg und Landgemeinden — in Kraft. Mit diefem
Tage sind Lie bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemciß 8 23
der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887 und § 368 Ziff. 8 N -St.
G.-B. bestraft.
Die Kaminfegertaxen.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 16. Nov. 1909.
I. Die Taxen für die Verrichtungen der Kaminfeger werden gemäß § 77
dsr Gewerbeordnung, Z 20 der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887' wie
folgt festgesetzt:
1. Für das Reinigen der Kamine cher steigbaren und der engen frussischens,
M 8 und 13 der Kaminfegerordnung):
für ein einstöckiges Kamin ... 15 Pfg.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 25 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 35 „
für ein vierstöckiges Kamin . . .45 „
für ein fünf- und mehrstöckiges Kamin . 60 „
2. Für die Untersuchung neuer oder ünter Dach ausgebesserter Kamine (§ 18
der Kaminfegerordnung):
für ein einstöckiges Kamin . . . 0.50 Mk.
für ein zwcistöckiges Kamin . . . 0.80 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 1.20 „
für ein vierstöckiges Kamin . . . 1.50 „
für ein fünf- und mehrstöckiges Kamin . 2.00 „
3. Für die Untersuchung nicht benützter Kamine (§ 16 Kaminfegerordnungi
find die unter Ziffer 1 festgesetzten Taxen zu entrichten.
4. Für das Ausbrennen der Kamine W 13 Ziff. 3, 14 Kaminfegerordmmg):
für ein einstöckiges Kamin . . . 1.50 Mk.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 1.75 „
für ein dreistöckiges Kamin . . . 2.00 „
für ein vier- und mehrstöckiges Kamin . 3.00 „
Wird das zum Ausbrennen erforderliche Material von dem Kaminbesitzer
gestellt, so mindern sich diese Taxsn um 20 Psg.
5. Für die Untersuchung neu errichteter, ausgebesserter, sowie teilweise er-
neuter Fabrikkamine und für die Mitwirkung an der Untersuchung von Fabrik-
kaminen, deren Reinigung dem Eigentümer überlafsen ist (§ 15 Ziff. 6 Abs. 3
Kaminfegerordnung):
für ein Kamin.2 Mk.
6. Für das Reinigen eines Fabrikkamins von Ruß G 15 Ziff. 6 Kaminfeger-
ordnung) bei einer Heizfläche des Dampfkessels
bis zu 10 Qm. . . 2 Mk.
von 10—20 Qm. . . 4 „
vvn 20—40 Qm. . . 6 „
Nsr 40 Qm. . . . 8 „
Wird die Neinigung eines Fabrikkamins auf besonderen Antrag an Sonnlagcn
oder gesetzlichen Feiertagen, sowie an Werktagen außerhalb der in 8 15 Zrff- /
der Kaminfegerordnung vorgesehenen Zeit (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Apri!
von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgkms
bis 7 Uhr abends) vorgenommen, so ist für das Kamin eine Zusatztaxe von 1
zu entrichten.
7. a) Für das Auskehren einer Räucherkammer . . .20 Pfg-