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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0697
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637

", Bezirksamtliche Verfüc,ung in der Fassung vom 8. Juni 1914.

Den hier zugelassenen Trimhallenbesitzern ist es versuchsweise gestattet, die-
jenigsn Waren, welche bisher schen in Trinkhallen feilgehaltcn wurdeu, an Smm-
und Festtagen mit Ausnahme des erllen Oster- und Weihnachtsfeier-
tages, von 11 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends zu verkaufen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgendes beftinrmt:

n) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkanf ihrer
Waren an allen Sonn- und Festtagen tmit Ausnahme des erften Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertags) länger als süns Stundsn gestattet, und zwar:

1. den Milchhändlern nnbeschränkt,

2. den Bäckern

3. den Znckerbäckern (Konditoren) *)

4. den Obsthändlern

5. den Kunst- nnd Handelsgärtnern

6. denjenigen Personen, we'lche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unm'ittelbarenl Genuß an das Publikum abgeben,

7. Aufgehoben.**)

8. denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch ivon 11 Uhr vor-

weit überwiegend mit Cigarren nnd Tabak handeln, mittags bis
der Verkauf dieser Waren ? 5 Uhr nachmitt.

9. denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch weit überwiegend mit Beschl.
photographischen oder sonstigen Ansichten von Heidelberg und Umgebung B.-si v.
hande'ln, wird der Verkauf dieser Waren während der Nonate März bis^-iv. s
einschließlich Oktober von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends'gestattet?)

b) Die unter n Ziffer 1—6 verzeichnetcn Gewerbetreibenden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Oster sonntag, Pfingstso nntag,
Christtag) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschüstigen, bezw. ihre Verkaufs-
stellen offen halten, aber nur während der Stnnden von 6—9 Uhr vormittags.

Den Milchhändlern in der Stadt Heibelberg ist es gestattet, am 1. Weihnachts- ^Plchi
feiertag, Oster- und Pfingstsonntag, Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge statt wie bisher ^'n'. 7
von 6—9 Uhr vormittags, von 6 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zu beschäftigen.

Den Milchhändlern im Stadtteil Haudschuhsheim ist es gestattet, am I. Oster-, Anrschl.
Pfingst- und Weihnachtsfeiertag Gehilfen, Arbeiter und Lehrliuge, statt wie bisher
von 6-9 Uhr vormittags, von 6 Uhr vorm. bis 1 Uhr nachm. zu beschäftigen.

Den Bäckern in Herdelberg wird auf Grund des Z 105 o der Gew.O. gestattet, Entschl.
an Sonn-u. Feiertagen jeweils bis 9'U Uhr morgens ihre Backwaren austragen gg
zu lassen.

Das Austragen von Backwaren ist an den Tagen, dcnen durch die Anordnungen Pus. v.
des Bezirksrats vom 17. Mai 1906, bezw. 25. Juli 1907 eine Freinacht solgt, d. i. 'am
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, bis vormittags 10 Uhr gestattct.

e) Den Bierbrauereien und Bieruiederlagen ist die Zusuhr von Bier und Roh- Beschl.
eis an Massenabnehmer (Wirte, Vereine und dergl.) und ebenso deu Eishändleru die ^-^v-
Versorgung ihrer Kundschaft mit Roheis an allen Sonn- und Festtagen mit Aus- " '
nahme'des ersten Oster-, Pfingst- und Ä-eihnachtsfeiertages in der Zeit von 6—11 Uhr
vormittags gestattet.

Z Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 1. Mai 1911, Nr. 31756IV,
den Verkauf von Ansichtspostkarten am Pfingstsonntag, Pfingstmonrag
und Fronleichramstag betr.

Für den Verkauf von Ansichtspostkarten an dem Pfingstsonntag, Pfingst-
montag und an dem Fronleichnamstag gelten folgcnde Bestimmungen:

") Diese Bestimmung ftndet aber sinngemäß nur auf ZuckerbLSer, d. h. isewerbetreibende,
welche die Waren dieser Branche herstellen, nicht aber einen Handel mil Konditoreiwaren
trsiben, Anwendung.

**) Diese Bestimmung ist aufgeboben und durch die unten abgedruckts bezirksrätliche An-
ordnung vom 22. Februar 1912 (Zister VI) ersetzt.

unbeschrankt
mit Ausnahme
der Stuuden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,
 
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