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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0704
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644

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welckies herkömnr-
lich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

8. Jnr Fleis chergewerLe ist die Befchäftigung von ArLeitern an
allen Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von Iptzr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
ZL6 Uhr bis 9 Uhr vormittags
gestattet. ^

Wenn die Sonntagsarbcitcn tänger als drei Stunden dauern, so sind
Lie Arbeiter entweder an fedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden von jedcr
Arbeit freizulassen.

Anord- 4. Jm Barbier- und Friseurgewerbe ist in der Stadt Heidelberg
nung v. (einschließlich Handschuhsheim, Neuenheim und Schlierhach) die Beschäftigung von
i8.vi. 14 Lehrlingen und Arbeitern an den Sonn- und Feiertagen nur bis l Uhr

nachmittags gestattet.

Am l. Weihnachts-, Oster- uud Psingstfeiertag, sowie auch am Charfreitag und
Fronleichnamstag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurgewerbe nicht statt-
finden, ausgenommen ist jedoch die Bedienung von Frauen zu Hause und die Ver-
richtung der zu theatralischen Aufführungen und dergleichen an dissen Tagcn, wie
auch an den gewöhnlichen Sonutagen, erforderlicheu Arbeiten.

Die Stunden, während welwer in den Verkaufsgeschäften der Barbiere und
Frisenre Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen und ein Verkehr
in offenen Verkaufsstellen stattfinden darf, werden fur das ganze Jahr nuf 7—9 Uhr
morgens und I I—1 Uhr nachmittags festgesetzt.

Soweit hiernach Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden
dürfen, darf in dsn offenen Verkaussstellen überhaupt kein Gewerbebetrieb stattfinden.

Wenn die Sonntcrgsavbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonnteig für volle 36 Stunden oder
an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar fpätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit frei-
zulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuche
des Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B l u m en b i nde r e ie n ist die Beschäftigung von Arbeitcrn mit
dem Binden van Blumen, Winden von Kränzen und Lergl. während der für
den Vcrkauf von Blnmen in offenen Verkanfsftellen frei-gegebenen Stunden
gestattet, d. i. an den Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingft- und Weihnachtsseiertags) unbeschränkt rnit Ausnahmc der Stnnden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Befchäftigung von Arbeitern auch
wührend der Stnnden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, fo sind Lie Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens don 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badea n stalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Befchäftignng von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flntzbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blotz in der wärmeren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als Lrei
Stunden dauern, entweder an jedein dritten Sonntag für Volle 36 Stundev
oder an jedern zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Ar-
 
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