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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0715
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setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an .den Nachweis eines Scha-
dens iricht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlosien. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist.

H 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilsen verleitet,
vor rechtmähiger Weeudigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstaudenen Schaden oder den nach
Z 124 b au die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld«
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weitz, datz derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstchenden Absatze bezeichnetcn Umfang ist auch dersenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder GehUfen, von Lem er
weiß, datz derselbe einem auderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmätzigen Lösung des Arbeitsverhältnisies bereits
vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältnisie.

L) Allgemeine Bestimmungen.

§ 126. Voraussetzung Ler Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 126a. Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

Z 126b. Der Lehrvertrag ist 'binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschlietzen. Er mnß enthalren:

1. Die Bezeichnung des Gcwerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung ersolgen soll;

2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3. Lie Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zuläsiig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem GewerbetreiLenLen oüer seinem Stellvec-
creter, Lem Lehrling, sowie Lem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.

§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur lleberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräste. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnuny erhalten, zu häuslichen Tienstleistungen.

§ 127s. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermätzige
und unanständige Züchtigungen. Berpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anstän.digem Betragen.

§ 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver»
letzung, wsgen Vernachlässigung des BesuchS der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen Ler in § 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsre cht ües Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im H 124 1, 3 bis ö vorgesebenen Fälle.

§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

§ 1276. Bei unbesugtem Vcrlassen der Lechre üurch den Lchrling isi
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.
 
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