659
kung voraussichtlrch an mehr als zwei Schultagen vom Besuche dss Unterrichts
abgehalten sein wird, alsbald beim Schulvorstand zu entschuldigen.
tz 3. Soll ein Schüler aus dringenden Grün'oeu vom Besuche der
Schüle für einige Stunden befreit werden, so haben die Arbeitgeber,
bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter vorher unter genauer Angabe der
Gründe rechtzsitig, wenn möglich durch den Schüler selbst, beim Schulvorstand
um Befreiung nachzusuchen, wobei allgemeine Angaben, wie „dringende Ar-
beit" nicht genügen. „Auswärtige Arbeit" genügt uur dann als Entschul-
digungsgrund, wenn durch den Besuch der Schule der Schüler mehr als einen
halben Tag der Arbeit entzogen würde.
4. Konnte iu den Fällen des tz 3 ausnahmsweise nicht vor dem Schul-
versäumnis um dessen Genehmigung nachgesucht werden, so ist dasselbe nachträglich
und zwar längstens bis zum nächsten Schultag seitens des Arbeitgebers oder des
gesetzlichen Vcrtreters beim Schulvorstnnd in genügender Weisc schriftlich zu ent-
schuldigen, andernfalls das Versäumnis ohne weiteres als ungerechtfertigt behandelt
wird. Jm übrigen entscheidet der Schulvorstand, ob derartige Schulversäumnisse
als gerechtfertigt anzuerkennen sind.
'Z 5. Durch Schulversäu m n isse soll die Ausbildung des Schülers nicht
geführdel werdeu. Das im Nuterricht Versäumte, insbesonders in schriftlichen
und zeichnerischen Arbeiten, ist sobald als möglich in der Schule nachzuholen.
Der Arbeitgeber hat dem Schüler hierzu die erforderliche Zeit zu gewährcn.
Z 6. Gesuche um dauernde Befreiung vom Schulbesuch oder einzelnen Unter-
richtssächern sind unter Geltendmachung der Gründe an den Gewerbeschulrat zu
richten und dem Schulvorstand zur Weiterleitung zu übergeben. Letzterer
hat sein Gutachten dem Gesuch beizufügen.
Z 7. Die Entlassung aus der Schule erfolgt nach ordnungsmäßigem
Besuch derselben in der Negel am Ende des schulsahres. Schüler, Lie im
Laufe eines Schuljahres die un Statut für die Schulpflicbt feügesetzte Alters-
grenze erreichen, sind auf Verlangen am Schlnß desdiesemZeitpunkt voran-
gehenden Schuldritteljahrs zu entlassen.
Das erste Dritteljahr schließt mit dem Beginn der Herbstferien, das zweite
mit dem Beginn der Weihnachtsferien und das dritte mit dem Beginn der
Osterferien.
8. Jst das Schulversäumnis lediglich durch den Schüler verschuldet,
so kommen sür die Bestrafung des Schülers zunächst nur die geordneten
Schnlstrasen in Betracht; trägt an dem Versäumnis jedoch der Ärbeitgeber
die Schuld, so hat der Schulvorstand hiervoU dem GroßherzoglichenBczirks-
amt Anzeige zu erstatten.
§ 9. Als Schulstrafen kommen, sosern Erinnernngen, Ermahnungen und
Verwarnungen seitens des Lehrers uicht fruchten, zur Anwendung: 1. Verweis;
2. Schularrest bis zu sechs Stunden; 3. Karzer bis zu zwei Tagen: 4. Ausweisnna.
8 10. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die (Lchüler die ersor-
derlichen Bücher und sonstigen Unterrichtsmittel besitzen.
tz 11. Die Bildung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter deu
Schülern, sowie die Veranstaltung von Sammlimgsn umer denselben ist untersagt.
Die Beteiliguug der Schüler an anderen Vereinen ist nur insoweit gestartet, als
durch sie eine Beeinträchtigung des Ziels der Schnle mcht zu befürchlen fteht.
Schüler der Gewerbeschnle, welche vermöge ihres Alters noch zum Besuche
der allgemeineu Forbildungsschule verpflichtel wäreu, dürsen Wirtshüuser
nicht besuchen. Das Verbot findet keine Anwendung, wenn der Besuch unrer
Aufsicht der Eltern oder anderer für die jungen Lente verantwortlichen erwach-
senen Personen erfolgt.
L. Das Reichsgefetz betr. Kinderarbeit in gewerbliche« Betriebe«
vom 30. März 1903 (Auszug)
I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Rcichsgesetz Vom 30. März 1903, üe-
tresfend Kinderarbeit in gewerblichen Betricber: (R. G. B. S. 113Z in Krast
getretcn. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Acnderung in den bisher be-
stehendcn reichsrechtlichcn Bestinnnungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkitätten), son-
42*
kung voraussichtlrch an mehr als zwei Schultagen vom Besuche dss Unterrichts
abgehalten sein wird, alsbald beim Schulvorstand zu entschuldigen.
tz 3. Soll ein Schüler aus dringenden Grün'oeu vom Besuche der
Schüle für einige Stunden befreit werden, so haben die Arbeitgeber,
bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter vorher unter genauer Angabe der
Gründe rechtzsitig, wenn möglich durch den Schüler selbst, beim Schulvorstand
um Befreiung nachzusuchen, wobei allgemeine Angaben, wie „dringende Ar-
beit" nicht genügen. „Auswärtige Arbeit" genügt uur dann als Entschul-
digungsgrund, wenn durch den Besuch der Schule der Schüler mehr als einen
halben Tag der Arbeit entzogen würde.
4. Konnte iu den Fällen des tz 3 ausnahmsweise nicht vor dem Schul-
versäumnis um dessen Genehmigung nachgesucht werden, so ist dasselbe nachträglich
und zwar längstens bis zum nächsten Schultag seitens des Arbeitgebers oder des
gesetzlichen Vcrtreters beim Schulvorstnnd in genügender Weisc schriftlich zu ent-
schuldigen, andernfalls das Versäumnis ohne weiteres als ungerechtfertigt behandelt
wird. Jm übrigen entscheidet der Schulvorstand, ob derartige Schulversäumnisse
als gerechtfertigt anzuerkennen sind.
'Z 5. Durch Schulversäu m n isse soll die Ausbildung des Schülers nicht
geführdel werdeu. Das im Nuterricht Versäumte, insbesonders in schriftlichen
und zeichnerischen Arbeiten, ist sobald als möglich in der Schule nachzuholen.
Der Arbeitgeber hat dem Schüler hierzu die erforderliche Zeit zu gewährcn.
Z 6. Gesuche um dauernde Befreiung vom Schulbesuch oder einzelnen Unter-
richtssächern sind unter Geltendmachung der Gründe an den Gewerbeschulrat zu
richten und dem Schulvorstand zur Weiterleitung zu übergeben. Letzterer
hat sein Gutachten dem Gesuch beizufügen.
Z 7. Die Entlassung aus der Schule erfolgt nach ordnungsmäßigem
Besuch derselben in der Negel am Ende des schulsahres. Schüler, Lie im
Laufe eines Schuljahres die un Statut für die Schulpflicbt feügesetzte Alters-
grenze erreichen, sind auf Verlangen am Schlnß desdiesemZeitpunkt voran-
gehenden Schuldritteljahrs zu entlassen.
Das erste Dritteljahr schließt mit dem Beginn der Herbstferien, das zweite
mit dem Beginn der Weihnachtsferien und das dritte mit dem Beginn der
Osterferien.
8. Jst das Schulversäumnis lediglich durch den Schüler verschuldet,
so kommen sür die Bestrafung des Schülers zunächst nur die geordneten
Schnlstrasen in Betracht; trägt an dem Versäumnis jedoch der Ärbeitgeber
die Schuld, so hat der Schulvorstand hiervoU dem GroßherzoglichenBczirks-
amt Anzeige zu erstatten.
§ 9. Als Schulstrafen kommen, sosern Erinnernngen, Ermahnungen und
Verwarnungen seitens des Lehrers uicht fruchten, zur Anwendung: 1. Verweis;
2. Schularrest bis zu sechs Stunden; 3. Karzer bis zu zwei Tagen: 4. Ausweisnna.
8 10. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die (Lchüler die ersor-
derlichen Bücher und sonstigen Unterrichtsmittel besitzen.
tz 11. Die Bildung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter deu
Schülern, sowie die Veranstaltung von Sammlimgsn umer denselben ist untersagt.
Die Beteiliguug der Schüler an anderen Vereinen ist nur insoweit gestartet, als
durch sie eine Beeinträchtigung des Ziels der Schnle mcht zu befürchlen fteht.
Schüler der Gewerbeschnle, welche vermöge ihres Alters noch zum Besuche
der allgemeineu Forbildungsschule verpflichtel wäreu, dürsen Wirtshüuser
nicht besuchen. Das Verbot findet keine Anwendung, wenn der Besuch unrer
Aufsicht der Eltern oder anderer für die jungen Lente verantwortlichen erwach-
senen Personen erfolgt.
L. Das Reichsgefetz betr. Kinderarbeit in gewerbliche« Betriebe«
vom 30. März 1903 (Auszug)
I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Rcichsgesetz Vom 30. März 1903, üe-
tresfend Kinderarbeit in gewerblichen Betricber: (R. G. B. S. 113Z in Krast
getretcn. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Acnderung in den bisher be-
stehendcn reichsrechtlichcn Bestinnnungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkitätten), son-
42*