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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0726
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zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß Absatz 1
oder Absatz 6 dieser Ziffer angerufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrase bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes stnd öffentlich, falls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

Ziffer 5.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

Gutachten und Anträge bezüglich gewerbticher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von dem Stadtrate erfordert werden, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
hörden, Vertretungen von Kommunal - Verbänden oder bei den gesetzgeben-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewcrbegericht) zu beraten und zu beschließen.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 12. November 1912.

§ 1. Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen
Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits sowie zwischen
Arbeitern desselben Arbeitgebers wird ein gemeinsames Gewerbegericht
errichtet.

Das Gewerbegericht führt den Namen: Gewerbegericht Hei-
d e l b e r g.

Es hat seinen Siü in der Stadt Heidelberg.

Sein Bezirk umfaßt die Gemeindebezirke Heidelberg und Rohrbach m
ihrem seweiligen gesetzlichen Umfang.

Streitigkeiten der Hausgewerbetreibenden (Z 6 Abf. 1 des Gewerbe-
gerichtsgefetzes) unterliegen der Zuständigkeit des Gewerbegerichts auch
dann, wenn die Hausgewerbetreibenden die Rohstoffe oder Halbfabrikate
selbst beschaffen (8 5 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes). ^

Z 2. Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stell-
vertretern desselben und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden kann durch Beschluß des
Stadtrats zu Heidelberg anders festgestellt werden.

Z 3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer
werden auf vier Jahre gewählt.

Gerichtsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, scheiden erst dann
aus, wenn ihrr Nachfolger in das Amt eingetreten sind.

§ 4. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Stadtrat
zu Heidelberg gewählt und, soweit erforderlich, aus der Stadtkasse Heidel-
berg besoldet.

Die Wahl geschieht durch Beschluß gemäß Z 67 der Städteordnung.

8 6. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur
Hälfte aus den Arbeitern des Gerichtsbezirks entnommen werden.

Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren
mittelst Wahl der Arbeiter des Gerichtsbezirks bestellt.

Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Sie erfolgt nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl.

Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
 
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