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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0735
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Die Ausstellung der Verstcherungskarten erfolgt durch die Gemeindebehörden.*)
Der Versicherte hat die Ausstellung der Versicherungskarte mittels Aufnahmekarte
bei Strasvermeiden zu beantragen. Hat der Versicherte keine Versicherungskarte,
oder weigert er sich, sie vorzulegen, so kann sie der Arbeitgeber beschaffen.

III. Leistungen:

a) Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von 120 Beitragsmonaten ein
Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen Beiträge,
(bei weiblichen Versicherten vom 6.—10. Jahre nur ein Achtel).

b) Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei FUnftel des Ruhegeldes,
das der Ernährer zur Zeit femes Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.

c) Die Waisenrente beträgt ein Fünftel für jedcs Kind, bei Doppel-
waisen je ein Drittel des Betrages der Witwenrente.

ä) Die Reichsversicherungsanstalt kann ferner ein Heilverfahren einleiten.

Antrüge auf die Leistungcn sind an den Rentenausschuß, in dessen Bezirk
der Versicherte zur Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist, zu richten. Der
Antrag kann rechtswirksam auch bei einem andern Organ der Reichsversicherungs-
anstalt gestellt werden.

SkaLut für die HLndvlss'chulL in Hsidelberg.

(Genehmigt durch Bürgerausfchußbeschluß vom 14. Mai 1914 und Erlatz Großh.

Ministeriums des Jnnern vom 15. August 1914 Nr. 38312.)

Auf Grund des Landesgesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichcn und
kaufmännischen Fortbildungsunterricht betr. (Gesetzes- u. Verordnungsblatt 1904
Nr, XXlV, S. 365) und der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907, dle
.Handelsschule betr. (Gesetzes- u. Verordnungsblatt 1907 Nr. XXIII, S. 287), wird
unter Aufhebung des OrtSstatuts für die Handelsschule in Heidelberg vom Jabrs
1909 hiermit ortsstatutarisch bestimmt:

ß 1. Dis im Gemeindebezirk der «tadt Heidelberg im Handelsgewerbe be-
schäftigten, zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Gehilfen und Lehr-
linge männlichen wie weiblichen Geschlechts sind verpflichtet, den Unterricht an der
städtifchen Handelsschule iu Heidelberg nach Maßgabe der landesherrlichen Ver-
srdnung vom 20. Juli 1907, die Handelsschnlen betr., diefes Dtatuts und der vvm
Großh. Landesgewerbeamt erlasseüen allgemeinen sowie der örtlichen Schulordnung
und des Lehr- und Stundenplans zu besuchen.

Z 2. Die Verpflichtung zum Schulbesuch dauert bis Zum volleudeten 18. Le-
bensjahr.

ß 3. Der Pflichtunterricht umfaßt außer den in Z 5 Abs. 1 der Verordnung
vom 20. Juli 1907 bestimmten Fächern weiter noch:

a) Stenographie; Schülerinnen steht es jedoch srei, an Stelle des Slsnographie-
unterrichts die Unterweisung im Maschinenschreibcn als Pflicktsach zu
wählen;

k) Fremdsprachen, und zwar je uach Wahl des Schülers oder der Sckülerin
Englisch oder Französisch; Schüler oder Schülermnen, bei denen eine vor
Zulassung zum Fremdsprachenunterricht vorzunebmsnde Prüsung ergibr,
daß sie genügcnde Fertigkcit und Kenntnisse im Deutschen, Rcchneu und
Schrsibeu nicht besttzsn, sind verpflichtet, an Stelle des Fremdsprachenunter-
richts einen Förder-UnLerricht in den bezeichneten drei Fächern zu besuchen.

tz 4. Die Lehr- und GeschäftSherren der nach §§ 1—3 dieseS Statuts zum
Besuch der städiischen Handelssclmle verpflichteten Personen sind der Stadt gegen-
über zur EnLrichtung deS für den Pflichtunterricht feftgesetzten «chulgeldesUür
diese Personeu verbunden.

8 5. Der Besuch der der städtischcn Handets(pflicht)sÄule angegliederrsu
HandelSjahresschule ifl freiwillig.

Die nach M 1—3 dieses Statuts zum Besuck der städtischen HandelSspflicht)-
schule Verpflichteten sind von dieser Lrchulpflickr befreir, wenn sie die Handels-
jahresscbule vollfländig, orduungSmüßig und mit Erfolg durchlausen baden; sis
sind jedoch verbunden, in den daraussolgenden zwei Jabren Fortbildungskurie
von mindcstens drei Wochenstunden an der flädnscken Handelsschule zu desuchen,
wenn sie hier in Lehre oder Stellung treten.

Für den Unterrrckt in der Handelsjabressckule rfl ein Sckulgeld von 72 Dlk.

Hisr: Siädt. Sekreiariat für Jnvaliden- und HinterbtiebenenverückeruNa, Bisnen-
straße s, i Lrspps.
 
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