Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0739
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
679

tvelcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschließlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Personen, Leren Einkommsn (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Eiukommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nicht-
badischen Staatskasse bezogen werden, ferner die Dienstbezüge (einschließlich
der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen, die Dienstbezügs der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pslichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dem Stande feiner Einkommensverhältnisse an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand dec Einkom-
mensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisse an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am matzgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatsächlichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang fliehen, nach dem mutmaßlichen
Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat, oder, beim Mangel eines
Wohnsitzes im Grotzherzogtum, den grötzten Teil seines steuerbaren Einkom-
mens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpslich-
tige, deren steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnifse am
1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß sich gemäß Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steusrerklärung aufzufordern und sie vorläu-
fig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Für die GsmsindLbesksurrung matzgebends Vestimmungrn, ivelche
von denen für Vie staatliche Vestsuerung abwerchen.

a. Hinsichtlich dss Bermögens.

Während bei der staatlichen Besteuerung des Vermögens das ganze iur
Großherzogtum befindliche steuerbare Bermögen an dem Ort zu versteuern ist,
wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist zur Gemeindebesteuerung beizu-
ziehen

1. das LiegenschaftsvermögLN in derjenigen Gemarkung, in welcher die Liegen-
schaften liegen;

3. das Bstriebsvermögen in den Gemarkungen, in denen das Unternehmen
betrieben wird, oder aus die es sich erstreckt, und

3. das Kapitalvermögen am Wohnsttz des Steuerpflichtigen.

Bei den Sreuerwerten des Liegenschastsvermögens, welches oon einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergcht, geht die iLteuerpflicht mit dem Beginn
desjenigen Kalenderjahres, welches auf die rechtzeitige Feststellung des Ueber-
gangs (das Ab- und Zuschreibeu) folgt, aus den Erwerber über.

b. Hinsichtlich des Einkommens.

Diejenigen Personen, deren Gesamteinkommen unter 900 Mk., jedoch min-
destens 500'Mk. beträgt, stnd nicht fiaatssteuerpflichtig, aber gemeindeumlage-
pflichtig nnd haben die diesbezüglichen Anmeldungen bei dem Grotzh. Steuerkom-
missär zu machen. Bei der gleichen Behörde haben alle diejenigen, welche im
Großherzogtum Baden wohnen nnd Gehalte, Pensionen oder Wartegelder aus
 
Annotationen