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2. Gebirgsanfang: hausackerweg, Neue Schlotzstraße, Nlingenteich, Steiger-
weg oberhalb des ^riedhofes, Ülbert-Ueberle-Stratze.
Die Amschaltnng in eine andere Taxe darf nur an diesen Grenz»
punkten erfolgen.
Die FahrgSste haben als Fahrpreis und Zuschlag nur diejenigen
BetrSge zu bezahlen, die der Fahrpreisanzeiger angibt. Der Fahrpreis-
anzeiger darf bei Bestellung der Droschke erst eingeschaltet werden, wenn
der Drofchkenfiihrer slch am Bestellungsort gemeldet hat.
Fahrten nach auswärts, d. h. autzerhalb der Gemarkung Heidelberg und
Ziegelhausen, unterliegen der freien vereinbarung.
Z 2. Lin auf Leinwand oder Pappdeckel aufgezogener, polizeilich abgestem-
pelter Nbdruck des Tarifs ist an der Innenseite der Trennungswand zwischen
Mhrersitz und lvageninnerem in auffälliger lveise anzubringen.
§ 3. ^^widerhandlungen gegen vorstehende Veftimmungen werden, soweit
nicht nach anderen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 148 3iff. 8
der Gewerbe-Grdnung mit Geld oder mit Haft bestraft.
2. Gebirgsanfang: hausackerweg, Neue Schlotzstraße, Nlingenteich, Steiger-
weg oberhalb des ^riedhofes, Ülbert-Ueberle-Stratze.
Die Amschaltnng in eine andere Taxe darf nur an diesen Grenz»
punkten erfolgen.
Die FahrgSste haben als Fahrpreis und Zuschlag nur diejenigen
BetrSge zu bezahlen, die der Fahrpreisanzeiger angibt. Der Fahrpreis-
anzeiger darf bei Bestellung der Droschke erst eingeschaltet werden, wenn
der Drofchkenfiihrer slch am Bestellungsort gemeldet hat.
Fahrten nach auswärts, d. h. autzerhalb der Gemarkung Heidelberg und
Ziegelhausen, unterliegen der freien vereinbarung.
Z 2. Lin auf Leinwand oder Pappdeckel aufgezogener, polizeilich abgestem-
pelter Nbdruck des Tarifs ist an der Innenseite der Trennungswand zwischen
Mhrersitz und lvageninnerem in auffälliger lveise anzubringen.
§ 3. ^^widerhandlungen gegen vorstehende Veftimmungen werden, soweit
nicht nach anderen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 148 3iff. 8
der Gewerbe-Grdnung mit Geld oder mit Haft bestraft.