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Deutsche Reichsbahn: Sonntags- und FesttagS-Rückfahrkarten. Sonstige FahrprerSermSßigungkn
S. Zvschläg« für Feenschnellrügr
«nd Fernschnelltriebwagen:
Der Fernschnellzugzuschlag, ber neben dem Schnellzugzuschlag
unter i. erhvben wird, beträgt für bv-Züge sauch i^Ot) auf
Entfernungen
s) bis 30t> km (Zone ^) für i. unb 2. Klasse 2.— Ke, für
3. Klasse 1— K.«;
b) über 300 Km (Zone 6) für l. und 2. Klasse 3.— K.«, für
3. Klasse 1.50 Ä>«.
Bei Benutzung von „l,"-Zügen werden Preiszuschläge nach be-
sonderem Darif erhoben. Außerdem wird bei b-Zügen, die als
„V-Züge mir vesonderem Tarif" bezeichnet sind, Schnellzugzuschlag,
und bei l--Zügen, die als „k^O-Züge mit besonderem Tarif" be-
zcichnet sind, Schnellzugzuschtag und Fernschnellzugzuschlag erhobm
Die GeltungSdauer -er FahrauSweise, auch der als
Rückfahrt gültig gekennzeichneten, betrügt vier Tage Die Gel-
tungsdauer beginnt mit dem Tage des AusgabestempelZ Die Reise
kann an einem beliebigen Tage innerhalb der Geltungsdauer am
getreten werden und muß spätestens um Mitternacht dcs letztcn
Geltungstages beendet scin Die Geltungsdauer der Sonntags,
rückfahrkarten ist besvnderS geregelt.
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebenssahr, für die kein
besonderer Platz bcanspr>rcht wird, werden vhne Fahrausweis srei
befördert- Für Kinder vom vollendeten virrten bis zum volleirdetcn
zehnten Lebenssahr und für süngere Kinder, für die ein besondcrer
leansprucht wird, ifi cin Fahrauswe-a ----- >--lben Fahrpreis
(auch Iuschlag) zu lSse». Für zwci solcher Kinder kann ein Fahr-
auswcis zum vollen FahrpreiS gelöst werden-
Für Hunde ist der halbe Fahrprcis 3. Klasse für Personen-
züge zu bezahlen.
Sonntagsrückfahrkarte«
werden nur für besvnders bekanntgegebene Verbindungen ous-
gegeben, siehe S.365.
Sonntagsrückfahrkarten gelten:
a) zu den Svnntagen
zur Hinfahrt am Sonnabend (Samstag) vo« 12 Uhr an und
am Sonntag;
zur Rückfahrt am Sonnabend (Samstag), am Sonntag, femer
am Montag bis 24 Uhr;
b) zu den Festtagen — Neusahrstag, Gcburtstag dcs Führcrs und
Reichskanzlers, Nationaler Feiertag dcs deutfchen Volkes, Him-
melfahrtstag, Fronleichnamstag, Pcier- und Paulstag, Bußtag
und andere von der Eisenbahnverwaltung besonders bekannt-
gegebene Festtage;
zur Hmfahrt am Tage vvr dem Festtag von 12 Uhr ab und am
Festtag, zur Rückfahrt am Tag vvr dem Festtag, am Festtag,
ferner am darauffvlgenden Tag bis 24 Uhr.
Liegt cin Sonntag unmittelbar vor oder nach cinem dicser Fcst-
tage, so gelten die Sonntagsrücksahrkartm
zur Hinfahrt am Tag vor den zusammcnhängenden Sonn- vder
Festtagen von 12 Uhr an und an dcn beiden Sonn- und Fest-
tagm selbst,
zur Rücksahrt am Tag vvr den zusammenhängmdm Sonn-
und Festtagen, an den beidm Sonn- und Festtagen selbst, ferncr
am darauffolgmdm Tag bis 24 Uhr.
Jst cin Sonntag von einem dieser Fcsttage nur durch einm
dazwischen liegmdm Wcrktag getrennt, fo gclten die Svnntags-
rückfahrkartm
zur Hinfahrt vvm Tag vor dem ersten Sonru vdcr Festtag von
12 Uhr an bis zum zweiten Sonn- oder Festtag,
zur Rückfahrt vom Tag vor dcm erstm Sonn- odcr Festtag bis
zum Tag nach dem zweiten Sonn- oder Festtag 24 Uhr.
c) zu Ostern
zur Hrnfahrt vvm Gründonnerstag vvn 12 Uhr an bis Oster-
mvntag;
zur Rückfahrt vom Gründsiincrstag bis Dienstag nach Ostern
24 Uhr;
cl) zu Pfingstm
zur Hinsahrt vom Freitag vor Pfingstm vvn 12 Uhr an bis
Pfingstmontag;
zur Rückfahrt vvm Freitag vvr Pfingsten bis Dicnstag nach
Pfingstm 24 Uhr;
e) zu Weihnachten
»ur Hinfahrt vvm 23. Dezember vvn 42 Uhr an bis 26. Dc-
zembcr;
zur Rückfahrt vom 23. bis 27. Dezember 24 Uhr.
Fällt der A Dezmiber auf einen Svnntag, so gcltm die Kartcn
zur Hinfahrt rmd Rückfahtt vom 22. Dezember vvn 12 Uhr an.
Fällt der 27. Dezember auf einen Svnntag, so geltcn die Kartcn
zur Rückfahtt bis zum 28. Dezember 24 Uhr-
t) zu dm Mittwochen (nur in Derbindungm, wo sie an Mitt-
wochen ausgegebcn werden)
zur Hinfahtt am Mittwoch von 12 Uhr an;
zur Rückfahrt am Mittwoch, femer am Donnerstag bis 3Uhr
Die Hinfahrt muß am Sonn- vdcr Festtag um 24 Uhr, bei
Gültigkeit über mehrere zusammenhängende Sonn- oder Festtagc
am lctzten Sonn- odrr Festtag um 24 Uhr brendet sein
Die Rücksahrt muß am Montag vder am Tag nach Festtagcn
um 24 Uhr, am Dvnncrstag um 3Uhr beendet sein
Sonntagsrückfahrkatten könncn für die 2. und 3. Klasse aus-
gegebm werden. Uebergang von der 3. zur 2. Klasse ist gestattct
Hierfür wird dcr Untcrschieb zwischm den ermüßigtm Preisen bei-
der Klassen echoben. Sonntagsrückfahrkatten gcltcn für alle Per-
svnenzüge Eil-, Schnell-, l^O- und die in dcn Fahrplänm mit I,
bczcichneten Iüge dürfm gegen Zahlung der vvllen tarifmäßigcn
Zuschläge benutzt wcrden. Die Eismbahnverwaltung kann einzelne
Züge ausschlicßm.
Fahrtunterbrechung ist auf der Hin- und Rückfahtt se
einmal gestattet, auch kann die Rückfahrt von einem Unterwegs-
bahnhof angetteteu werdm.
ZesttagSrückfahrkarlen
wcrden währcnd der großen Feste (Ostem, Pfingsten, Weihnachtcn)
mit verlängerter Gültigkcit ausgegeben — meist 7 brs io Tage —
Nähcres wird in sedem Fall durch die Presse, Aushänge usw be-
kanntgegcben. Ermäßigung33'/,P°.
Fahrtunterbrechung ebensv rvie bei andcrm Sonntags-
katten auf der Hin- und Rückfahtt se einmal-
Für, Ansflugsfahrte« stchen ferner in einzelnm Dcr-
kehrsbeziehmgen zur Derfügung: Mittwvchkarten, Rund-
reisekarten, Zehnerkarten.
^rnMgt FakrvreistrmWgungen
Fahrpreisermäßigungtn für Schuifahtten, Jngendpflege und kinder-
rriche Familien:
i Schulfahrtm
2. Fahrten zur Jugmdpflcge
3. Schülerfahrkarttn
4. Schülcrmonatskattm
s. Ermäßigung für kindcrreich« Famrlrm
Fahrpreisermäßigmrg für Urlaubskatten:
1. Urlaubskarten
2. Ferimsonberzugskattcn
3. Ostprcußenrückfahttarten
4. Schülerfahrkarten
5. Fahrscheinhcfte zu ermäßigten Preisen (20«/«)
6. Fcste Rundrcisekatten
Fahrprcisermäßignngen für gemeinsame Reisen von Dereinen, grö'
ßeren Gesellschaften, Belegschasten nsw.:
1. Gesellschaftsfahtten
2. Kleine Sonderzüge
3. Gcsellfchaftssonderzügc
4. Dcrivaltungssonderzügc
s. Zehnerkatten
Fahrpreisermäßigung für den Denrfsverkehr:
1 Netz- und Bezrrkskarten
2. Monats- und Teilrnonatskatten
Deutsche Reichsbahn: Sonntags- und FesttagS-Rückfahrkarten. Sonstige FahrprerSermSßigungkn
S. Zvschläg« für Feenschnellrügr
«nd Fernschnelltriebwagen:
Der Fernschnellzugzuschlag, ber neben dem Schnellzugzuschlag
unter i. erhvben wird, beträgt für bv-Züge sauch i^Ot) auf
Entfernungen
s) bis 30t> km (Zone ^) für i. unb 2. Klasse 2.— Ke, für
3. Klasse 1— K.«;
b) über 300 Km (Zone 6) für l. und 2. Klasse 3.— K.«, für
3. Klasse 1.50 Ä>«.
Bei Benutzung von „l,"-Zügen werden Preiszuschläge nach be-
sonderem Darif erhoben. Außerdem wird bei b-Zügen, die als
„V-Züge mir vesonderem Tarif" bezeichnet sind, Schnellzugzuschlag,
und bei l--Zügen, die als „k^O-Züge mit besonderem Tarif" be-
zcichnet sind, Schnellzugzuschtag und Fernschnellzugzuschlag erhobm
Die GeltungSdauer -er FahrauSweise, auch der als
Rückfahrt gültig gekennzeichneten, betrügt vier Tage Die Gel-
tungsdauer beginnt mit dem Tage des AusgabestempelZ Die Reise
kann an einem beliebigen Tage innerhalb der Geltungsdauer am
getreten werden und muß spätestens um Mitternacht dcs letztcn
Geltungstages beendet scin Die Geltungsdauer der Sonntags,
rückfahrkarten ist besvnderS geregelt.
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebenssahr, für die kein
besonderer Platz bcanspr>rcht wird, werden vhne Fahrausweis srei
befördert- Für Kinder vom vollendeten virrten bis zum volleirdetcn
zehnten Lebenssahr und für süngere Kinder, für die ein besondcrer
leansprucht wird, ifi cin Fahrauswe-a ----- >--lben Fahrpreis
(auch Iuschlag) zu lSse». Für zwci solcher Kinder kann ein Fahr-
auswcis zum vollen FahrpreiS gelöst werden-
Für Hunde ist der halbe Fahrprcis 3. Klasse für Personen-
züge zu bezahlen.
Sonntagsrückfahrkarte«
werden nur für besvnders bekanntgegebene Verbindungen ous-
gegeben, siehe S.365.
Sonntagsrückfahrkarten gelten:
a) zu den Svnntagen
zur Hinfahrt am Sonnabend (Samstag) vo« 12 Uhr an und
am Sonntag;
zur Rückfahrt am Sonnabend (Samstag), am Sonntag, femer
am Montag bis 24 Uhr;
b) zu den Festtagen — Neusahrstag, Gcburtstag dcs Führcrs und
Reichskanzlers, Nationaler Feiertag dcs deutfchen Volkes, Him-
melfahrtstag, Fronleichnamstag, Pcier- und Paulstag, Bußtag
und andere von der Eisenbahnverwaltung besonders bekannt-
gegebene Festtage;
zur Hmfahrt am Tage vvr dem Festtag von 12 Uhr ab und am
Festtag, zur Rückfahrt am Tag vvr dem Festtag, am Festtag,
ferner am darauffvlgenden Tag bis 24 Uhr.
Liegt cin Sonntag unmittelbar vor oder nach cinem dicser Fcst-
tage, so gelten die Sonntagsrücksahrkartm
zur Hinfahrt am Tag vor den zusammcnhängenden Sonn- vder
Festtagen von 12 Uhr an und an dcn beiden Sonn- und Fest-
tagm selbst,
zur Rücksahrt am Tag vvr den zusammenhängmdm Sonn-
und Festtagen, an den beidm Sonn- und Festtagen selbst, ferncr
am darauffolgmdm Tag bis 24 Uhr.
Jst cin Sonntag von einem dieser Fcsttage nur durch einm
dazwischen liegmdm Wcrktag getrennt, fo gclten die Svnntags-
rückfahrkartm
zur Hinfahrt vvm Tag vor dem ersten Sonru vdcr Festtag von
12 Uhr an bis zum zweiten Sonn- oder Festtag,
zur Rückfahrt vom Tag vor dcm erstm Sonn- odcr Festtag bis
zum Tag nach dem zweiten Sonn- oder Festtag 24 Uhr.
c) zu Ostern
zur Hrnfahrt vvm Gründonnerstag vvn 12 Uhr an bis Oster-
mvntag;
zur Rückfahrt vom Gründsiincrstag bis Dienstag nach Ostern
24 Uhr;
cl) zu Pfingstm
zur Hinsahrt vom Freitag vor Pfingstm vvn 12 Uhr an bis
Pfingstmontag;
zur Rückfahrt vvm Freitag vvr Pfingsten bis Dicnstag nach
Pfingstm 24 Uhr;
e) zu Weihnachten
»ur Hinfahrt vvm 23. Dezember vvn 42 Uhr an bis 26. Dc-
zembcr;
zur Rückfahrt vom 23. bis 27. Dezember 24 Uhr.
Fällt der A Dezmiber auf einen Svnntag, so gcltm die Kartcn
zur Hinfahrt rmd Rückfahtt vom 22. Dezember vvn 12 Uhr an.
Fällt der 27. Dezember auf einen Svnntag, so geltcn die Kartcn
zur Rückfahtt bis zum 28. Dezember 24 Uhr-
t) zu dm Mittwochen (nur in Derbindungm, wo sie an Mitt-
wochen ausgegebcn werden)
zur Hinfahtt am Mittwoch von 12 Uhr an;
zur Rückfahrt am Mittwoch, femer am Donnerstag bis 3Uhr
Die Hinfahrt muß am Sonn- vdcr Festtag um 24 Uhr, bei
Gültigkeit über mehrere zusammenhängende Sonn- oder Festtagc
am lctzten Sonn- odrr Festtag um 24 Uhr brendet sein
Die Rücksahrt muß am Montag vder am Tag nach Festtagcn
um 24 Uhr, am Dvnncrstag um 3Uhr beendet sein
Sonntagsrückfahrkatten könncn für die 2. und 3. Klasse aus-
gegebm werden. Uebergang von der 3. zur 2. Klasse ist gestattct
Hierfür wird dcr Untcrschieb zwischm den ermüßigtm Preisen bei-
der Klassen echoben. Sonntagsrückfahrkatten gcltcn für alle Per-
svnenzüge Eil-, Schnell-, l^O- und die in dcn Fahrplänm mit I,
bczcichneten Iüge dürfm gegen Zahlung der vvllen tarifmäßigcn
Zuschläge benutzt wcrden. Die Eismbahnverwaltung kann einzelne
Züge ausschlicßm.
Fahrtunterbrechung ist auf der Hin- und Rückfahtt se
einmal gestattet, auch kann die Rückfahrt von einem Unterwegs-
bahnhof angetteteu werdm.
ZesttagSrückfahrkarlen
wcrden währcnd der großen Feste (Ostem, Pfingsten, Weihnachtcn)
mit verlängerter Gültigkcit ausgegeben — meist 7 brs io Tage —
Nähcres wird in sedem Fall durch die Presse, Aushänge usw be-
kanntgegcben. Ermäßigung33'/,P°.
Fahrtunterbrechung ebensv rvie bei andcrm Sonntags-
katten auf der Hin- und Rückfahtt se einmal-
Für, Ansflugsfahrte« stchen ferner in einzelnm Dcr-
kehrsbeziehmgen zur Derfügung: Mittwvchkarten, Rund-
reisekarten, Zehnerkarten.
^rnMgt FakrvreistrmWgungen
Fahrpreisermäßigungtn für Schuifahtten, Jngendpflege und kinder-
rriche Familien:
i Schulfahrtm
2. Fahrten zur Jugmdpflcge
3. Schülerfahrkarttn
4. Schülcrmonatskattm
s. Ermäßigung für kindcrreich« Famrlrm
Fahrpreisermäßigmrg für Urlaubskatten:
1. Urlaubskarten
2. Ferimsonberzugskattcn
3. Ostprcußenrückfahttarten
4. Schülerfahrkarten
5. Fahrscheinhcfte zu ermäßigten Preisen (20«/«)
6. Fcste Rundrcisekatten
Fahrprcisermäßignngen für gemeinsame Reisen von Dereinen, grö'
ßeren Gesellschaften, Belegschasten nsw.:
1. Gesellschaftsfahtten
2. Kleine Sonderzüge
3. Gcsellfchaftssonderzügc
4. Dcrivaltungssonderzügc
s. Zehnerkatten
Fahrpreisermäßigung für den Denrfsverkehr:
1 Netz- und Bezrrkskarten
2. Monats- und Teilrnonatskatten