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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Anzeige der Vorlesungen der Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Anzeige der Vorlesungen der Grossh. Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg für das Winter-Halbjahr 1915/1916 bis Sommer-Halbjahr 1920 — Heidelberg, 1915-1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.2716#0055
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2. Frauen, die

a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen,

b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland bestan-
den haben,

c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen. (Als gleichwertige Vorbil-
dung ist anzusehen: Für das theologische, juris-
tische, philosophische und das naturwissen-
schaftlich-mathematische Studium die höhere
LehrerinnenprüfungfürOesterreicherinnen und (Deutsch-)
Schweizerinnen, Baccalaureat für Amerikanerinnen —
vorbehaltlich besonderer Beschlussfassung in besonderen
Fällen —; für das medizinische Studium die Ab-
legung der medizinischen Doktor- oder Arztprüfung an
einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Uni-
versität.)

Von allen Personen, die als Hörer zugelassen werden, kann
der Nachweis einer guten sittlichen Führung verlangt werden.

Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulationskommission
jeweils für ein Semester. Sie ist im Sekretariat zu beantragen.
Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitätsinstituten
bedürfen die Hörer der Erlaubnis des Institutsdirektors. Die Hörer
erhalten zu ihrer Legitimation einen Hörerschein gegen Entrich-
tung der Gebühren (siehe unten).

Der dauernde Besuch der Vorlesungen ist nur gestattet auf
Grund des Belegens derselben. Alle Studierenden (auch die be-
dingt exmatrikulierten) sind verpflichtet, in jedem Semester Privat-
vorlesungen von zusammen mindestens vier Wochenstunden zu
belegen. Dispens kann nur der Prorektor erteilen. Dispensgesuche
sind bis längstens 15. Juni schriftlich einzureichen und zu be-
gründen.

Das Belegen der Vorlesungen hat spätestens am 28. Mai
stattzufinden. Frühzeitiges Belegen ist jedoch zu empfehlen.

Die ausländischen Studierenden (ausgenommen die Deutsch-
Österreicher, Deutschschweizer und Luxemburger — auf Ansuchen
evtl. auch andere Ausländer deutscher Abstammung und deutscher
Muttersprache) werden allgemein zum Belegen erst vom 5. Mai
ab und nur unter der Bedingung zugelassen, dass in diesem Zeit-
punkt die Auditorien und Institute nach Berücksichtigung der in-
ländischen Studierenden noch genügend Platz bieten.
 
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