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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Anzeige der Vorlesungen der Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Anzeige der Vorlesungen der Grossh. Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg für das Winter-Halbjahr 1915/1916 bis Sommer-Halbjahr 1920 — Heidelberg, 1915-1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.2716#0340
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Mitteilungen

für die Studierenden der Universität Heidelberg.

Die Immatrikulation, zu der persönliche Anwesenheit er-
forderlich ist, findet in den ersten Wochen des Semesters am
Schlüsse jeder Woche statt. Anmeldungen dazu werden vom
26. April ab jeweils an den vier ersten Wochentagen, Montag bis
Donnerstag, vormittags während der Standen von 9—12 Uhr
in dem Sekretariat angenommen. Dabei ist vorzulegen: Schul-
abgangszeugnis (Reifezeugnis), Exmatrikel von den bereits be-
suchten Hochschulen, bei unterbrochenem Studium polizeiliches
oder militärisches Führungszeugnis und von Ausländern auch Pass
oder Heimatschein.

Wegen der grossen Zahl der gegenwärtig in Heidelberg

studierenden Frauen werden im Sommer-Semester 1919 und im

Winter-Semester 1919/20 neu sich meldende Frauen als Studierende

odpr als Hörer nur mit besonderer Genehmigung des Unterrichts-

« ministeriums in Karlsruhe aufgenommen. Frauen von besonderer

t Tüchtigkeit und Badnerinnen sollen tunlichste Berücksichtigung

finden. Gesuche, denen Zeugnisse und Lebenslauf beizufügen sind,
müssen spätestens am 5. April 1919 bei dem Senat der Universität
Heidelberg eingereicht sein.

Wer sich erst nach der zur regelmässigen Immatrikulation
bestimmten Zeit anmeldet, wird nur dann noch ausnahmsweise zu-
gelassen, wenn er die verspätete Anmeldung durch Hinderungs-
gründe zu entschuldigen vermag. Die nachträgliche Immatrikulation
begründet keinen Anspruch auf die Anrechnung des Semesters für die
Zulassung zu staatlichen, kirchlichen oder akademischen Prüfungen.
Die Immatrikulation setzt den Nachweis der erforderlichen
wissenschaftlichen Vorbildung und der guten sittlichen Führung
des Aufzunehmenden voraus.

Hinsichtlich der wissenschaftlichen Vorbildung wird
verlangt:

Von Reich sangehör igen der Besitz des Eeifezeugnisses eines
deutschen Gymnasiums, eines deutschen Eealgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule.

Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Be-
rufsstudium der Nachweis der Eeife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt
(pharmazeutisches Studium), so berechtigt diese Vorbildung
auch zur Immatrikulation für dieses Berufsstudium.

Reichsangehörige, die diesen Anforderungen nicht ent-
sprechen, können' nur ausnahmsweise zur Immatriku-
lation zugelassen werden, wenn sie sich über eine sonstige
genügende wissenschaftliche Vorbereitung zu den Universi-
 
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