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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Anzeige der Vorlesungen der Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Anzeige der Vorlesungen der Grossh. Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg für das Winter-Halbjahr 1915/1916 bis Sommer-Halbjahr 1920 — Heidelberg, 1915-1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.2716#0390
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Mitteilungen

für die Studierenden der Universität Heidelberg.

Die Immatrikulation, zu der persönliche Anwesenheit er-
forderlich ist, findet in den ersten Wochen des Semesters am
Schlüsse jeder Woche statt. Anmeldungen dazu werden vom 22. Sep-
tember ab jeweils an den vier ersten Wochentagen, Montag bis
Donnerstag, vormittags während der Stunden von 9—12 Uhr
indemSekretariat angenommen. Dabei ist vorzulegen: Schul-
abgangszeugnis (Reifezeugnis), Exmatrikel von { den bereits be-
suchten Hochschulen, bei unterbrochenem Studium polizeiliches
oder militärisches Führungszeugnis und von Ausländern auch Pass
oder Heimatschein.

Zum Winter-Semester 1919/20 werden ausser den bereits zu-
gelassenen Studierenden und Hörern deutsche (auch deutschöster-
reichische) Kriegsteilnehmer und Badener ohne weiteres zugelassen.
Kriegsteilnehmer ist jeder, der wenigstens ein halbes Jahr Kriegs-
dienst geleistet hat. Kriegsdienst ist der Dienst beim Heere, bei der
Marine und bei den Schutztruppen vom Tage der Mobilmachung
bis zur Entlassung, ferner der Dienst bei der freiwilligen Kranken-
pflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappendienst
übernommenen Verpflichtung geleistet ist, und endlich der vater-
ländische Hilfsdienst, der auf Grund einer Ueberweisung (§ 7
Abs. 3 d. R. G. v. 5. 12. 16) abgeleistet ist. Weiblichen Stu-
dierenden, die während des Krieges in der Kriegskrankenpflege
tätig waren oder in Munitionsfabriken gearbeitet haben, kann diese
Zeit dem Kriegsdienst gleichgesetzt werden.

Ändere Studierende und Hörer können nur, soweit der Platz
reicht, mit besonderer Ermächtigung des Ministeriums zugelassen
werden; sie haben ihre Gesuche um Zulassung mit den nötigen
Belegen im Monat August beim Universitäts-Sekretariat einzu-
reichen.

Diese Vorschrift soll die Möglichkeit schaffen, im Notfall rechtzeitig

einem TJeberandrang zu begegnen. Doch wird von dieser Möglichkeit

nur Gebrauch gemacht werden, sofern in den einzelnen Fakultäten und

Fakultätsgruppen, so z. B. in den Kliniken und Laboratorien eine ernste

Ueberfüllung droht.

Beichsausländer — mit Ausnahme der Deutschösterreicher,
die bezüglich der Aufnahme als Studierende und Hörer sowie hin-
sichtlich der Gebühren wie Reichsdeutsche behandelt werden —
können nur mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums in Karls-
ruhe zugelassen werden. Ihre Zulassung erfolgt nur nach Berück-
sichtigung der Gesuche der Reichsinländer. Gesuche sind spä-
testens am 31. August 1919 unter Vorlegung der Zeugnisse,
namentlich des Reifezeugnisses in Urschrift und gegebenenfalls
auch in beglaubigter deutscher Uebersetzung bei dem Sekretariat
 
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