Mitteilungen
für die Studierenden der Universität Heidelberg.
Die Immatrikulation, zu der persönliche Anwesenheit
erforderlich ist, findet in den ersten Wochen des Semesters
am Schlüsse jeder Woche statt. Anmeldungen dazu werden
vom 17. Oktober ab jeweils an den vier ersten Wochentagen
Montag bis Donnerstag, vormittags während der Standen
von 9—12 Uhr in dem Sekretariat angenommen. Dabei ist
vorzulegen: Schulabgangszeugnis (Reifezeugnis), Exmatrikel
von den bereits besuchten Hochschulen, bei unterbrochenem
Studium polizeiliches oder militärisches Führungszeugnis und
von Ausländern auch Pass oder Heimatschein.
Das badische Unterrichtsministerium lässt Ausländer
zum Studium zu, soweit die Verhältnisse an der Hochschule
es gestatten und Plätze verfügbar sind. Vorbedingung für
die Zulassung jedes Ausländers ist, dass sein Heimatstaat
Gegenseitigkeit gewährt, d. h. dass in ihm die deutschen
Reifezeugnisse in gleichem Umfang wie die entsprechenden
inländischen Zeugnisse als ausreichender Nachweis der schul-
wissenschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu seinen
Hochschulen uneingeschränkt anerkannt und demgemäss
Deutsche auf Grund solchen Nachweises in gleicher Weise
wie Inländer zu seinen Hochschulen zugelassen werden.
Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu-
lassung zum Studium folgende Nachweise vorzulegen:
a) ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut-
scher Uebersetzung), das im Heimatlande des Gesuch-
stellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung
beizubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender
Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Ausserdem
muss dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt (Gymnasium, Realgym-
nasium, Oberrealschule) gleichwertig sein;
b) der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen
Sprache. Ueber das Mass dieser Kenntnisse ist eine
tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte
Bescheinigung vorzulegen. Eine Nachprüfung der Sprach-
kenntnisse durch die in Frage kommende deutsche Hoch-
schule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zu-
lassung an die Bedingung geknüpft werden, dass der
Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten
für die Studierenden der Universität Heidelberg.
Die Immatrikulation, zu der persönliche Anwesenheit
erforderlich ist, findet in den ersten Wochen des Semesters
am Schlüsse jeder Woche statt. Anmeldungen dazu werden
vom 17. Oktober ab jeweils an den vier ersten Wochentagen
Montag bis Donnerstag, vormittags während der Standen
von 9—12 Uhr in dem Sekretariat angenommen. Dabei ist
vorzulegen: Schulabgangszeugnis (Reifezeugnis), Exmatrikel
von den bereits besuchten Hochschulen, bei unterbrochenem
Studium polizeiliches oder militärisches Führungszeugnis und
von Ausländern auch Pass oder Heimatschein.
Das badische Unterrichtsministerium lässt Ausländer
zum Studium zu, soweit die Verhältnisse an der Hochschule
es gestatten und Plätze verfügbar sind. Vorbedingung für
die Zulassung jedes Ausländers ist, dass sein Heimatstaat
Gegenseitigkeit gewährt, d. h. dass in ihm die deutschen
Reifezeugnisse in gleichem Umfang wie die entsprechenden
inländischen Zeugnisse als ausreichender Nachweis der schul-
wissenschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu seinen
Hochschulen uneingeschränkt anerkannt und demgemäss
Deutsche auf Grund solchen Nachweises in gleicher Weise
wie Inländer zu seinen Hochschulen zugelassen werden.
Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zu-
lassung zum Studium folgende Nachweise vorzulegen:
a) ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deut-
scher Uebersetzung), das im Heimatlande des Gesuch-
stellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung
beizubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender
Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Ausserdem
muss dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt (Gymnasium, Realgym-
nasium, Oberrealschule) gleichwertig sein;
b) der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen
Sprache. Ueber das Mass dieser Kenntnisse ist eine
tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte
Bescheinigung vorzulegen. Eine Nachprüfung der Sprach-
kenntnisse durch die in Frage kommende deutsche Hoch-
schule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zu-
lassung an die Bedingung geknüpft werden, dass der
Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten