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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Verzeichnis der Vorlesungen: Verzeichnis der Vorlesungen der Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg für das Sommer-Halbjahr 1923 bis Sommer-Halbjahr 1925 — Heidelberg, 1923-1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.24998#0095
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4 Mitteilungen für die Studierenden.

3. der Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum
Studium besitzt;

4. ein selbstgeschriebener Lebenslauf;

5. Porto für die Antwort

Verspätet eingereichte Gesuche werden nur ausnahmsweise berücksichtigt,
wenn besondere Gründe die Verspätung entschuldigen.

Studierende deutscher Abstammung und Muttersprache, die aus den
durch den Friedensvertrag abgetrennten Reichsteilen stammen, und Deutsch-
Oesterreicher sowie Deutsch-Balten, Siebenbürger Sachsen und Banater
Schwaben, wenn sie über ihre Eigenschaft als Deutschbalten, Siebenbürger
Sachsen, Banater Schwaben, entsprechende Zeugnisse vorlegen, sowie all-
gemein nicht reichsdeutsche Studierende, wenn sie für ihre deutsche
Stammeszugehörigkeit zuverlässige Nachweise beibringen, werden hinsichtlich
der Zulassung, des Belegens von Vorlesungen und der Zahlung der Ge-
bühren und Unterrichtsgelder wie Inländer behandelt.

Hinsichtlich der wissenschaftlichen Vorbildung wird von
Reichsangehörigen der Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gym-
nasiums, eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal-
schule verlangt Angehörige im Auslande ansässiger deutscher Familien
können auf Grund vollwertiger ausländischer Reifezeugnisse zur Immatri-
kulation zugelassen werden.

Wegen der Zulassung zu den Staatsprüfungen und zur Promotion vgl.
die gedruckten Bestimmungen der Behörden bzw. der Fakultäten.

Die Zulassungsbestimmungen für die Staatsprüfung sind im Buchhandel,
diejenigen für die Promotion bei der betr. Fakultät erhältlich.

Der Nachweis einer guten sittlichen Führung ist, wenn
die Meldung unmittelbar nach dem Verlassen einer Schule oder Hochschule
erfolgt, durch das Abgangszeugnis, andernfalls durch polizeiliches Führungs-
zeugnis zu erbringen. Ausländer haben Paß oder Heimatschein zu
hinterlegen.

Von der Immatrikulation ist ausgeschlossen, wer einer andern
Bildungsanstalt angehört oder im Berufsleben steht.

Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vorlesungen zugelassen
werden:

1. Männer und Frauen, die im Besitze der Lehrberechtigung an Volks-
schulen sind.

2. Andere Männer und Frauen von genügender Vorbildung, die das
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Z u 1 as s u n gs g e s u c h e sind spätestens 2 Tage vor dem
vorschriftsmäßigen Beginn der Vorlesungen bei dem
Universitätssekretariateinzureichen.

Ausländer werden als Hörer nur ausnahmsweise zugelassen. Sie
haben ein Gesuch um Zulassung wie die Studierenden (s. S. 3) einzureichen.

Von allen Personen, die als Hörer zugelassen werden wollen, kann der
Nachweis einer guten sittlichen Führung verlangt werden.

Hörer haben Zutritt zu den als öffentlich (publice) und den für Stu-
dierende aller Fakultäten angekündigten Vorlesungen; zu den übrigen
Vorlesungen und zu den Uebungen und Kursen nur mit besonderer Er-
laubnis des Dozenten. Zu den medizinischen Vorlesungen, Uebungen und
Kursen werden als Hörer nur solche Personen zugelassen, die die medizinische
Doktorprüfung oder die ärztliche Prüfung an einer deutschen oder gleich-
wertigen ausländischen Universität abgelegt haben.

Ausnahmen können auf Antrag des betreffenden Dozenten durch den
Dekan bewilligt werden.

Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein Hörerschein ausgestellt.

Die Vorlesungen beginnen am 3. November. Der dauernde Besuch der
Vorlesungen ist nur auf Grund des Belegens derselben gestattet Alle Stu-
dierenden (auch die bedingt exmatrikulierten) sind verpflichtet, in jedem
Semester Privatvorlesungen von zusammen mindestens vier Wochen-
 
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