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Nothwendigkeit der Abtretung des linken Rheinufers, theils für Frankreich, theils für Deutschland: Von einem Staatsmanne — [S.l.], 1798 [VD18 12052043]

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https://doi.org/10.11588/diglit.29625#0029
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rz

Frankreich und Oestreich und das südliche
Deutschland ausmachten, und sich davon
trennten und isolotirten, alle diese können
sich keine Stimme arrogiren, wenn das
von ihnen verlassene südliche Deutschland
sirr sich Tractatc» schließt, wie sein gegen-
wärtiges und zukünftiges Interesse es er-
fordern.
Lassen Oestreich, Frankreich, und der
von jenen seinem Schicksal überlassene
Neichslhe.l, an Churbrandenburg, und die
im Verbrechen der Reichs-Felonie sich fin'
dende Fürsten von Hessenkassel re. Theil an
den Vortheilen des Friedens nehmen, so
ist cs üb-rfiieffendo Großmuth , und nicht-
weniger, als ein zu erwartendes Recht.
Denn nach den Neichsgesetzen sind diese
Fürsten, welche den Krieg erklärten, und
darauf Kaiser und Reich im Stiche liessen,
in einem Bündnisse
B z „gegen
 
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