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Auktionshaus Dr. Walther Achenbach <Berlin> [Hrsg.]; Auktionshaus Dr. Walther Achenbach [Hrsg.]
Auktionshaus Dr. Walther Achenbach: Luxus-Einrichtung und Kunstbesitz K, Berlin W 35, Von der Heydtstr. 6: Möbel, Kleinkunst, Silber, Bronce- und Holzplastiken, Gemälde, Teppiche, Bibliothek ; [Versteigerung der Einrichtungsgegenstände: Freitag, den 20. März 1936, Versteigerung der Bibliothek: Sonnabend, den 21. März 1936] — Berlin, 1936

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https://doi.org/10.11588/diglit.15634#0008
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Auktionsbedingungen

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers
für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein
Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer
als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem
Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet das Los über
den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher
über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld sofort nach
erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme der zuge-
schlagenen Sache verweigert, so findet die Ubergabe des Gegenstandes an den Käufer
nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlage verlustig,
und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem
Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen
Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer
im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbebetriebes des Ver-
steigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere
übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Ver-
steigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet.

Auktionshaus
Dr. Walther Achenbach.
 
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