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Auktionshaus Dr. Walther Achenbach <Berlin> [Hrsg.]; Auktionshaus Dr. Walther Achenbach [Hrsg.]
Auktionshaus Dr. Walther Achenbach: Villeneinrichtung - Kunstbesitz: Besitz Fr. M.-F., aus der Sammlung Harry F., Berlin-Grunewald, Douglasstr. 7-9 ; 10. Juli 1940 — Berlin, 1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.7115#0029
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Auktions-Bedingungen.

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und
des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen
sofortige Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines
Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages
kann der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten
oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet
das Los über den Zuschlag oder der Gegenstand wird nochmals aus-
geboten.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des
Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache
unmittelbar auf den Ersfeher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15 % Aufgeld sofort
nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme der
zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Obergabe des Gegen-
standes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte
aus dem Zuschlage verlustig und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für
den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch, wird
auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Ver-
steigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Ge-
werbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflich-
tungen der Käufer.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besich-
tigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Versteigerers gestattet.

9. Bis zu RM. 100,— wird um mindestens RM. 1,—, über RM. 100,— um
mindestens RM. 5,—, über RM. 1000,— um mindestens RM. 50,— gesteigert.

10. Durch Ausstellung der Gegenstände vor der Auktion ist Gelegenheit ge-
boten, sich von der Eigenschaft und dem Zustand der einzelnen Gegen-

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