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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0021
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aber ist Frey. — Ist der Kranke arm, so
wird auch die Arzney von dem Fond des
klinischen Institutes bezahlt.

§. 2 2.

Ist der Kranke im Stande auszugehen
so erscheint er in dem klinischen Saale;—■
ist er aber daran durch seine Krankheit
verhindert, so wird er zuerst von dem Di-
rektor und dem Praktikanten, den die Rei-
he bezeichnet (wenn er sich nicht selbst
einen ausgewählt), nachher aber immer von
seinem Praktikanten besorgt, .der in der
klinischen Sitzung über die Beschaffenheit
seiner Krankheit referirt, und ihm sowohl
die Vorschriften zu seinem Verhalten, als
seine Arzneyen mittheilt.

§. 2 3.

Wenn der Kranke vor dem klinischen
Atiditorium unbekannt bleiben will, so
darf derselbe sich nur entweder dem diri-
girenden Arzte oder einem der praktiziren_
den Aerzte anvertrauen und seine Leiden of-
fenbaren. Er kann versichert seyn, dafs ihm
 
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