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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0025
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— ?5 —

Diese sind entweder gegenwärtig, öder
nicht; im ersten Falle, wird einer nach,
dein andern in den klinischen Saal ein-
geführt , und einem der praktizirende Aerzte
in seine spezielle Obsorge gegeben. Dieses
geschieht nach der Ordnung des Verzeich-
nisses (§. 28).

§. 3a.

Es ist keiner der Praktikanten gezwun-
gen, einen Kranken in seine ärztliche Ob-
sorge zu nehmen, wenn ihn die Ordnung
der Liste dazu auffordert; er kann ihn
vorübergehen lassen, allein, er bekommt
nur dann wieder einen Kranken über-
tragen, wenn ihn die Reihe von neuem

trift.

§. 33.

Das Nämliche geschieht bey nicht ge-
genwärtigen Kranken, welche in der kli-
nischen Stande zwar an ihre Aerzte aüs-
getheilt, aber nach derselben erst von dem
Direktor und dem Praktikanten besucht
werden.
 
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