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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0030
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— 3Ö —

§• 43-

Ist die Krankheit eine chirurgische, und
der Fall zu einer Operation geeignet, so
wird diese nach Umständen entweder von
dem Direktor, oder dem praktizirenden
Mitgliede, entv\ eder in dem klinischen
Saale, oder in rlem Hause des Kranken ver-
richtet. — Nach der Operation wird die
Sorge für den Patienten Einern übertragen,
welcher auch den nofchigeh Verband besor-
gen, und über den Zustand des Patienten
täglich aus seinem Buche in der öffentli-
chen klinischen Sitzung referiren mufs,

§• 44-

Wenn der Kranke genesen ist, so wird der
Tag der Entlassung in der Liste unter Abgang
aus der Anstalt bemerkt; ist der Kranke von
einem äufserlichen Uebel befreit worden
so mufs er vor der Entlassung im klini-
schen Saale erscheinen, und das geheilte

Glied vorzeigen.

§.45.

Stirbt ein Kranker, Welcher von der
Anstalt behandelt wird, so wird der Tag
 
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