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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0040
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— 4o —

§• 65.

Der Direktor handhabt die Polizey wäh-
rend der Sitzung, leitet die Beratschlagun-
gen , ernennt nach der Liste den speziel-
len Arzt für jeden Kranken, bestimmt die
ärztliche Behandlung definitiv, und alle Vor^
Schriften versieht er mit seiner Visa,

§. 66.

Der Apotheker darf nur diejenigen Vor-
schriften auf die Rechnung des Instituts
bringen, welche mit dem Paraph des Di-
rektors bezeichnet sind.

§. 67,

Der Direktor ernennt aus der Reihe der
Mitglieder, zwey Sekretäre,

§. 68.

Der erste Sekretär ist vorzüglich mit
der Redaktion des klinischen Protokolls
beaxiftragt,

§♦ 69.
Der zweite Sekretär ist bestimmt, die
klinische Correspondenz, zu beforgen.
 
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