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Adam Friedrich <Würzburg, Bischof> [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Adam Friderich, Bischoff zu Bamberg und Wirtzburg, des Heil. Röm. Reichs Fürst, und Hertzog zu Francken, [et]c. [et]c. Nachdeme die Verlegung der äußerlichen Feyerung einiger Fest-Tägen mit dem beschehenen Beyfall Ihro Päbstlichen Heiligkeit bereits vestgesetzet worden ist, und dahero wir gleich anderen Hohen Chur- und Fürsten des Reichs die Sonn- und annoch bleibende Fest-Täge mit genauerer Beobachtung in Unseren Fürstlichen Landen gefeyeret wissen wollen; als befehlen Wir, mit Beybehaltung deren von Uns, und Unseren Herren Vorfahrern allschon erlassenen Verordnungen, auch ferner hiermit gnädigst, daß ...: Geben in Unserer Fürstlichen Residentz-Stadt Wirtzburg den 14ten Marcii 1770. — [S.l.], 1770 [VD18 14340178]

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https://doi.org/10.11588/diglit.30388#0001
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Dranüen,


Ackdeme die Verlegung der äußerlichen Feyerunq einiger Fest-Täqen mit dem beschehenen Beyfall Idro Päbstlichm
Heiligkeit bereits vestgesetzet wordm ist, und dahero wir gleich anderen Hohen Chur - und Fürsten des Reichs die Sonn -- und annoch
bleibende Fest-Tage mit genauerer Beobachtung in Unseren Fürstlichen Landen gefeyeret wissen wollen; als befehlen Wir, mit Beybehaltung deren von Uns, und Unse-
ren Herren Vorfahrern attschon erlassenen Verordnungen, auch ferner hiermit gnädigst, daß
Erstens^ An denen GOtt gewidmeten Sonn-und Fest-Tägenvon keinem deren Handwercks-Leuthen einige Handthierung, und Gewerb bey willkührig anzuse-
tzender Straf getrieben, noch von jemanden eine knechtische Arbeit verrichtet werden solle; wovon jedannoch aller Nothfall, welcher bey dem Pfarrer anzuzeigen, und
die Erlaubnuß hierüber einzuhohlen ist, ausgenommen verbleibet, dahingegen denen Metzgern besonders anbefohlen wird, an solchen Lagen, in ihren Wohnungen mit M
gebung des Fleisch, keinen Mißbranch einschleichen zu lassem
Zrveytens, Wird allen Kaufs- und Handels-Leuthen, untersaget, ihre Kram-Laden, an solchen Tagen zu öffnen, jedannoch solle
(a) Denen Specerey-Händlern und Höchnern nach 11. Uhr Vormittags von ihren Waaren käuflichen abzugeben gestattet, und
(b) Denen Waxzieheren erlaubet seyn, bey denen Kirchen, wo ein besonderer Fest-Tag gehalten wird, wahrend dem GOttes- Dienst, das Wap und derley Waa-
ren zum Verkauff auszustellen,
(c) Die Hippen, Lebkuchen und dergleichen, auch Krapfen, und Obst aber, seynd vor iv. Uhr, bey Vermeidung, daß ansonsten solche Waaren werden hinweg genommen werden, nichtfeil zu haben»
Und so fern
(ä) An Fest-Tagen Abend-Mareke einfallen, sollen zwar die Fremde Winterszeit nach z. Uhr, im Sommer aber, nemtich vom Aprill, bis zum October, nach 4. Uhr ihre Waaren zu verkauften Er-
laubnuß haben, dahingegen die dahiesige Händlers auf keinerley Werfe bey ebenmäßiger Vermeidung willkühriger Geld - Straf hierzu befugt seyn. Gleichwie auch
fe) Der Judenschaft an allen diesen Tagen jeder Handel und Wandel, im gantzen Land, auf das gescharpfeste, und nachdrucksamste, auch nach Maasgab, §plu 8. der vom 7km IM des L747ger Jahrs
obhandenen Verordnung, verbotten wird.
Drittens, Verheben Wir allen Schiff-und Fuhr-Leuthen, hiermit ernstlich, an Sonn- und Fest-Tagen, etwas auf-und abzuladen, es seye dann, daß ein Nothfall solches erheische; wie nicht
minder werden Vie einheimische Fuhr-Leuche, und dahiesige Karner gewarnet, auf solchen Tagen zu Abhohlung deren Früchten, oder anderen Waaren allen Mißbrauch zu vermeiden, und so viel thum
lich die Abfahrten, und Nuckkehre aufWercktage einzurichten, gestallten Lm widrigen gegen dieselbe mit scharpfer Einsicht zu verfahren ist.
Viertens, Solle auf denen Land-Stadten, und sämtlichen Ortschaften, die Verkündung Herrschaftlicher Verordnung, Erhebung deren Zinnsen, die Dorffs-Gerichte, und derley Zusammenkunft
ren, Versteigerungen, Zehend-Striche, Kauff-OomraLken, und begleichen Geschafften nicht ehender, als bis nach geendigtem nachmittägigen GOttes-Dienst gehalten werden, welches auch sowohl dahier,
als auf dem Land, bey denen Zunft-Zusammentrettungen zu beobachten ist, damit selbe nicht ehender, als nach der Vesper beschehen.
Fünftens, Seynd unter sorgsamer Aufsicht deren Orts-Vorsteheren, sonderheitlich auf dem Land, keine Nacht-Schwärmereyen, verdächtige Zusammenkünften, übermäßiges Spielen des jungen
Gesinds bey grosser Straf zugestatten.
Sechstens, Wird fürohin keineswegs zugelassen, vor geendigter VeHer, auf denen Schieß-Plätzen zu Schiessen, zu Spielen, undWirthschast zu treiben; gleichwie keinem Wirth zukommen solle,
vor dieser Zeit jemanden, worunter die Fremde und Reisende nicht begriffen seynd, Wein oder sonstiges Getränck auszuschenckeu, Zusammenkünften halten zu lassen, und Spiele zu gestatten, noch solche
im Winter über 9. Uhr, zur Sommerszeit aber über 10. Uhr Abends bey sich zu behalten, wie nicht minder dieses Verbott
Siebeirdeiis, Auf die Brandenwein-und Bier-Schancke, auch besonders Colftse-Wirth sich erstrecket, welchen bey schwehrer Straf untersaget wird, nur benannten Zusammenkünften und Spielen
ehender und länger an Sonn-und Fest-Tagen Platz zu geben, als obangeführetworden ist; Wo Wir aber l^e und LoffLe Trincken von einzelen Personen, ohne deren langen Aufenthalt, und zeitver-
treibenden Unterhalt, so wohl Vor-als gleich Nachmittag gnädigst übersehen lassen wollen; Dahingegen
Achtens, Beharren Wir auf Unsere den 18^" 1765. ergangene Verordnung, Inhalts welcher an denen Soun-und unseres Heylands-Festerz, als den M Weyhnachts- Neu-Jahrs-
Heil. Z. Königen- Christi Himmelfahrt-und Fronleichnams-Tag, alles Tantzen und Musse halten in denen Wirthshäusern, unter nahmhafter Bestrafung gäntzlichen verbotten bleibet.
Auf anderen Festen aber, Nachmittag von 5. bis 10. Uhr im Sommer, und bis 9. Uhr im Winter, gleichwohlen verstärket wird.
Ausgleiche Art auch ist in Zukunft nicht erlaubt, an bemeldten Sonn-und erstberührten unseres HErren-Lägen, öffentliche Lustbarkeiten, als Comödien, Bääle und Schlittenfahrten anzustellen.
Neuntens, Solle an denen Sonntägen die Jugend zur Anhörung der Christlichen Lehre ohnnachsichtlich angewiesen werden, auch zu diesem Ende die Meistere ihre Jungen hievon nicht abhalten,
sondern vielmehr hierzu beförderen; Auf dem Land aber zur Weidung des Viehes an diesen Stunden, erwachsene Leuthe gebraucht werden, wie dann an solchen und allen Fest-Tagen obbenannte Ju-
gend von jeden Ausschweiffungen auf öffentlichen Gassen und Strassen abzumahnen, und im nicht Besolgungs - Fall behörig zu bestrafen ist.
Zu wessen genauer Beobachtung, und steter Vesthaltung dieser von Uns nachdrucksamst geordneten Landes-Fürstlichen Verfügung ermahnen Wir Unsere verordnete Stellen dahier in Unserer ReZ
sidentz-Stadt, und auf dem Land alle adeliche und verrechnete un-und mittelbare Beamte, Bürgermeisters, und Schultheissen ernstlich und gnädigst, die schuldige Obsorg, Aufsicht, und erforderliche
Anzeige des Mißbrauchs bey Vermeidung Unserer Fürstlichen Ungnad, und schwehresten Ahndung keineswegs zu unterlassen, sondern allem und jedem nach ihren obhabenden Pflichten stracklich nach-
zukommen.
Geben in Unserer Fürstlichen Residentz-Stadt Wirtzburg den r^cn Martü
Udam Onderich,
B. u. F. zu B. u. W.
H. zu Fr.
 
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