I. WESEN UND EINRICHTUNG.
Die im Jahre 1696 gegründete Königliche Akademie der
Künste zu Berlin, eine der Förderung der bildenden Künste und
der Musik gewidmete Staatsanstalt, an deren Spitze der Präsident
der Akademie der Künste steht, umfasst gegenwärtig nach dem
durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882 genehmigten Statut:
den Senat,
die Genossenschaft der Mitglieder
und eine Reihe von Unterrichtsanstalten (s. unten).
Die Akademie besitzt die Rechte einer juristischen Person
und steht unmittelbar unter dem Minister der geistlichen, Unter-
richts- und Medizinal-Angelegenheiten, als ihrem Kurator.
Der Senat ist eine technische Kunstbehörde und künstlerischer
Beirat des Ministers. Er gliedert sich in eine Sektion für die
bildenden Künste und eine Sektion für Musik. Seine Mitglieder
werden vom Minister berufen; diese Berufung erfolgt teils auf
Grund von Wahlen seitens der Genossenschaft der Mitglieder, teils
auf Grund amtlicher Stellungen der Betreffenden. Auf Grund der
Wahlen kommt eine bestimmte Anzahl von Künstlern in den Senat,
durch direkte Berufung die Vorsteher der akademischen Unterrichts-
anstalten, die Abteilungsvorsteher der Hochschule für Musik, die
Direktoren verwandter Kunstunterrichts-Anstalten und, nach Mass-
gabe des Statutes, auch Angehörige der Verwaltungsfächer und
der Kunstwissenschaft.
Die Mitglieder der Akademie zerfallen in „Ordentliche
Mitglieder“ und in „Ehrenmitglieder“. Als Ordentliche Mitglieder
sind nur ausübende Künstler wählbar, als Ehrenmitglieder Personen,
die, ohne Künstler zu sein, sich um die Akademie oder die Kunst
im allgemeinen Verdienste erworben haben, sowie hervorragende
Künstlerinnen.
Die im Jahre 1696 gegründete Königliche Akademie der
Künste zu Berlin, eine der Förderung der bildenden Künste und
der Musik gewidmete Staatsanstalt, an deren Spitze der Präsident
der Akademie der Künste steht, umfasst gegenwärtig nach dem
durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882 genehmigten Statut:
den Senat,
die Genossenschaft der Mitglieder
und eine Reihe von Unterrichtsanstalten (s. unten).
Die Akademie besitzt die Rechte einer juristischen Person
und steht unmittelbar unter dem Minister der geistlichen, Unter-
richts- und Medizinal-Angelegenheiten, als ihrem Kurator.
Der Senat ist eine technische Kunstbehörde und künstlerischer
Beirat des Ministers. Er gliedert sich in eine Sektion für die
bildenden Künste und eine Sektion für Musik. Seine Mitglieder
werden vom Minister berufen; diese Berufung erfolgt teils auf
Grund von Wahlen seitens der Genossenschaft der Mitglieder, teils
auf Grund amtlicher Stellungen der Betreffenden. Auf Grund der
Wahlen kommt eine bestimmte Anzahl von Künstlern in den Senat,
durch direkte Berufung die Vorsteher der akademischen Unterrichts-
anstalten, die Abteilungsvorsteher der Hochschule für Musik, die
Direktoren verwandter Kunstunterrichts-Anstalten und, nach Mass-
gabe des Statutes, auch Angehörige der Verwaltungsfächer und
der Kunstwissenschaft.
Die Mitglieder der Akademie zerfallen in „Ordentliche
Mitglieder“ und in „Ehrenmitglieder“. Als Ordentliche Mitglieder
sind nur ausübende Künstler wählbar, als Ehrenmitglieder Personen,
die, ohne Künstler zu sein, sich um die Akademie oder die Kunst
im allgemeinen Verdienste erworben haben, sowie hervorragende
Künstlerinnen.