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Der Ausschufs besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Ständigen
Sekretär sowie 5 von dem Senat gewählten Mitgliedern: 2 Malern, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten, 1 Graphiker; der Ausschufs wählt alljährlich nach seiner
Konstituierung aus den Mitgliedern der Genossenschaft noch 1 Maler, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten hinzu, ferner für einzelne Ausstellungen, wenn wünschens-
wert, auch Mitglieder des Senats, die nicht Künstler sind.
Das Amtsjahr der Gewählten läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des
nächsten Jahres. Nach Ablauf des Amtsjahres scheidet jedesmal das im Amte
älteste der vom Senat gewählten Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.
Den Vorsitz führt der Präsident, doch kann er ihn an einen aus der
Mitte des Ausschusses gewählten Stellvertreter abgeben. Die Protokolle führt
der Erste Ständige Sekretär.
Das allgemeine Programm jeder Ausstellung wird nach den Vorschlägen
des Ausschusses durch den Senat, Sektion für die bildenden Künste, fest-
gestellt; Einladungen erläfst die Gesamtakademie.
Die sonstigen Funktionen des bisherigen Ausschusses für Ausstellungs-
wesen, insbesondere die Beobachtung des gesamten Ausstellungslebens, werden
von den dem Senate angehörigen ständigen Mitgliedern des nunmehrigen Aus-
schusses für die akademischen Ausstellungen wahrgenommen. Die aus der
Genossenschaft kooptierten Mitglieder sowie die für bestimmte Ausstellungen
hinzugewählten Senatoren, werden nur zu solchen Sitzungen geladen, in denen
über Ausstellungen der Akademie verhandelt wird.
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft, eine Neuwahl durch den
Senat findet jedoch erst im April 1908 statt.
In Verfolg dieser Bestimmungen wurden die für die
ständigen Fachausschüsse des Senats der Akademie der Künste
bestehenden Bestimmungen wie folgt geändert:
Auf Grund der §§ 22 und 132 des Statuts der König-
lichen Akademie der Künste sowie der Allerhöchsten Ordre
vom 13. Mai 1907 sind durch ministerielle Verfügungen vom
7. Juli 1897 — U IV 2607 —, vom 17. August 1899 —
U IV 2575 — und vom 14. Februar 1908 — U IV 5229 —
folgende Bestimmungen für die ständigen Ausschüsse der
Akademie aufgestellt worden:
§ i-
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, alle ihnen durch den Präsidenten
der Akademie oder durch den Sektions-Vorsitzenden überwiesenen Angelegen-
heiten gründlich zu erörtern und für die Verhandlungen im Gesamtsenate bzw.
in der Sektion vorzubereiten. Auch ist es ihnen überlassen, aus eigener Ent-
schliefsung Anträge an das Plenum zu stellen.
Über jede Sitzung eines Ausschusses wird eine Verhandlung geführt.
Die Verhandlungen sowie Gutachten und Anträge sind dem Präsidenten
der Akademie oder dem Sektions-Vorsitzenden zur Herbeiführung der statuten-
mäfsigen Beschlufsfassung einzureichen.
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Der Ausschufs besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Ständigen
Sekretär sowie 5 von dem Senat gewählten Mitgliedern: 2 Malern, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten, 1 Graphiker; der Ausschufs wählt alljährlich nach seiner
Konstituierung aus den Mitgliedern der Genossenschaft noch 1 Maler, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten hinzu, ferner für einzelne Ausstellungen, wenn wünschens-
wert, auch Mitglieder des Senats, die nicht Künstler sind.
Das Amtsjahr der Gewählten läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des
nächsten Jahres. Nach Ablauf des Amtsjahres scheidet jedesmal das im Amte
älteste der vom Senat gewählten Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.
Den Vorsitz führt der Präsident, doch kann er ihn an einen aus der
Mitte des Ausschusses gewählten Stellvertreter abgeben. Die Protokolle führt
der Erste Ständige Sekretär.
Das allgemeine Programm jeder Ausstellung wird nach den Vorschlägen
des Ausschusses durch den Senat, Sektion für die bildenden Künste, fest-
gestellt; Einladungen erläfst die Gesamtakademie.
Die sonstigen Funktionen des bisherigen Ausschusses für Ausstellungs-
wesen, insbesondere die Beobachtung des gesamten Ausstellungslebens, werden
von den dem Senate angehörigen ständigen Mitgliedern des nunmehrigen Aus-
schusses für die akademischen Ausstellungen wahrgenommen. Die aus der
Genossenschaft kooptierten Mitglieder sowie die für bestimmte Ausstellungen
hinzugewählten Senatoren, werden nur zu solchen Sitzungen geladen, in denen
über Ausstellungen der Akademie verhandelt wird.
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft, eine Neuwahl durch den
Senat findet jedoch erst im April 1908 statt.
In Verfolg dieser Bestimmungen wurden die für die
ständigen Fachausschüsse des Senats der Akademie der Künste
bestehenden Bestimmungen wie folgt geändert:
Auf Grund der §§ 22 und 132 des Statuts der König-
lichen Akademie der Künste sowie der Allerhöchsten Ordre
vom 13. Mai 1907 sind durch ministerielle Verfügungen vom
7. Juli 1897 — U IV 2607 —, vom 17. August 1899 —
U IV 2575 — und vom 14. Februar 1908 — U IV 5229 —
folgende Bestimmungen für die ständigen Ausschüsse der
Akademie aufgestellt worden:
§ i-
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, alle ihnen durch den Präsidenten
der Akademie oder durch den Sektions-Vorsitzenden überwiesenen Angelegen-
heiten gründlich zu erörtern und für die Verhandlungen im Gesamtsenate bzw.
in der Sektion vorzubereiten. Auch ist es ihnen überlassen, aus eigener Ent-
schliefsung Anträge an das Plenum zu stellen.
Über jede Sitzung eines Ausschusses wird eine Verhandlung geführt.
Die Verhandlungen sowie Gutachten und Anträge sind dem Präsidenten
der Akademie oder dem Sektions-Vorsitzenden zur Herbeiführung der statuten-
mäfsigen Beschlufsfassung einzureichen.
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