98
§ 2-
Aus dem Senat und seinen Sektionen werden folgende Ausschüsse gebildet:
1. für die Wahlen,
2. für die Verleihung von Auszeichnungen,
3. für allgemeine und Verwaltungs-Angelegenheiten,
4. für Unterstützungen.
§ 3-
1. Der Ausschufs für Wahlen besteht aus 2 Malern, 1 Bildhauer,
1 Architekten, I Musiker.
2. Der Ausschufs für die Verleihung von Auszeichnungen besteht aus
2 Malern, 1 Bildhauer, i Architekten, i Musiker.
3. Der Ausschufs für allgemeine und Verwaltungs-Angelegenheiten be-
steht aus 1 Maler, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Musiker, 1 Ver-
treter der Königlichen Kunstsammlungen und I Vertreter des kunst-
gewerblichen Unterrichts.
Zu jedem der unter 1 bis 3 bezeichneten Ausschüsse tritt der
Erste Ständige Sekretär der Königlichen Akademie der Künste als
stimmfähiges Mitglied hinzu. Der Präsident hat, auch wenn er
nicht gewähltes Mitglied des Ausschusses ist, das Recht, jeder
Sitzung desselben beizuwohnen und den Vorsitz zu übernehmen.
4. Der Ausschufs für Unterstützungen besteht aus dem Präsidenten,
dem Ersten Ständigen Sekretär und 3 auf die Dauer ihres Amtes als
Senatoren gewählten Mitgliedern.
Der Justiziar der Akademie kann jedem dieser Ausschüsse auf
Wunsch desselben oder auf seinen eigenen Wunsch als stimmfähiges
Mitglied beitreten.
§ 4-
Der Senat wählt die Ausschufsmitglieder ad 1 bis 3 im Juni jeden
Jahres. Sie bekleiden ihr Amt vom 1. August bis zum 1. August folgenden
Jahres. Nach Ablauf dieses Amtsjahres scheidet das älteste Mitglied jedes
Ausschusses oder, solange gleichalterige Mitglieder vorhanden sind, das vom
Los getroffene Mitglied aus und kann für das nächste Jahr nicht in denselben
Ausschufs wiedergewählt werden.
§ 5.
Die Ausschüsse wählen, unbeschadet der Bestimmung des § 3, ihren
Vorsitzenden und Schriftführer und ordnen ihre Geschäfte selbst.
§ 6.
Aus dem Senat und der Genossenschaft der Ordentlichen Mitglieder,
Sektion für die bildenden Künste, wird ein Ausschufs für die akademischen
Ausstellungen gebildet nach folgenden Bestimmungen:
Der Ausschufs besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Ständigen
Sekretär sowie 5 von dem Senat gewählten Mitgliedern: 2 Malern. 1 Bildhauer,
1 Architekten, 1 Graphiker; der Ausschufs wählt alljährlich nach seiner
Konstituierung aus den Mitgliedern der Genossenschaft noch 1 Maler, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten hinzu, ferner für einzelne Ausstellungen, wenn wünschens-
wert, auch Mitglieder des Senats, die nicht Künstler sind.
§ 2-
Aus dem Senat und seinen Sektionen werden folgende Ausschüsse gebildet:
1. für die Wahlen,
2. für die Verleihung von Auszeichnungen,
3. für allgemeine und Verwaltungs-Angelegenheiten,
4. für Unterstützungen.
§ 3-
1. Der Ausschufs für Wahlen besteht aus 2 Malern, 1 Bildhauer,
1 Architekten, I Musiker.
2. Der Ausschufs für die Verleihung von Auszeichnungen besteht aus
2 Malern, 1 Bildhauer, i Architekten, i Musiker.
3. Der Ausschufs für allgemeine und Verwaltungs-Angelegenheiten be-
steht aus 1 Maler, 1 Bildhauer, 1 Architekten, 1 Musiker, 1 Ver-
treter der Königlichen Kunstsammlungen und I Vertreter des kunst-
gewerblichen Unterrichts.
Zu jedem der unter 1 bis 3 bezeichneten Ausschüsse tritt der
Erste Ständige Sekretär der Königlichen Akademie der Künste als
stimmfähiges Mitglied hinzu. Der Präsident hat, auch wenn er
nicht gewähltes Mitglied des Ausschusses ist, das Recht, jeder
Sitzung desselben beizuwohnen und den Vorsitz zu übernehmen.
4. Der Ausschufs für Unterstützungen besteht aus dem Präsidenten,
dem Ersten Ständigen Sekretär und 3 auf die Dauer ihres Amtes als
Senatoren gewählten Mitgliedern.
Der Justiziar der Akademie kann jedem dieser Ausschüsse auf
Wunsch desselben oder auf seinen eigenen Wunsch als stimmfähiges
Mitglied beitreten.
§ 4-
Der Senat wählt die Ausschufsmitglieder ad 1 bis 3 im Juni jeden
Jahres. Sie bekleiden ihr Amt vom 1. August bis zum 1. August folgenden
Jahres. Nach Ablauf dieses Amtsjahres scheidet das älteste Mitglied jedes
Ausschusses oder, solange gleichalterige Mitglieder vorhanden sind, das vom
Los getroffene Mitglied aus und kann für das nächste Jahr nicht in denselben
Ausschufs wiedergewählt werden.
§ 5.
Die Ausschüsse wählen, unbeschadet der Bestimmung des § 3, ihren
Vorsitzenden und Schriftführer und ordnen ihre Geschäfte selbst.
§ 6.
Aus dem Senat und der Genossenschaft der Ordentlichen Mitglieder,
Sektion für die bildenden Künste, wird ein Ausschufs für die akademischen
Ausstellungen gebildet nach folgenden Bestimmungen:
Der Ausschufs besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Ständigen
Sekretär sowie 5 von dem Senat gewählten Mitgliedern: 2 Malern. 1 Bildhauer,
1 Architekten, 1 Graphiker; der Ausschufs wählt alljährlich nach seiner
Konstituierung aus den Mitgliedern der Genossenschaft noch 1 Maler, 1 Bild-
hauer, 1 Architekten hinzu, ferner für einzelne Ausstellungen, wenn wünschens-
wert, auch Mitglieder des Senats, die nicht Künstler sind.