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Eleven der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin
1.
Wer von der Königlichen Akademie der Künste als Eleve derselben ausgenommen
zu werden wünscht, muß, nach vorgängiger persönlicher Meldung bei dem Direktor
der Akademie, über seine Anlagen und bereits gemachten Fortschritte durch ge-
nügende Proben sich ausweisen.
§. 2.
Die Prüfung des Aspiranten erfolgt in der Prüfungs-Klasse nach den zu
diesem Zwecke von der Akademie bestimmten Ausgaben.
§. 3.
Die aufgegebenen Probe-Arbeiten, welche binnen sechs Wochen bis höchstens
drei Monaten in der Prüfungs-Klasse beendigt sein müssen, werden mit den
Bemerkungen des Lehrers über das Talent und die Richtung des Geprüften dem
akademischen Senate vorgelegt, welcher die Zulassung oder Abweisung protokol-
larisch verfügt; worauf den Zugelassenen die akademische Matrikel ertheilt wird.
§. 4.
Die Gültigkeit der akademischen Matrikel ist auf die nächstfolgenden drei
Jahre beschränkt. Eine bei dem Direktor der Akademie nachgesuchte und be-
willigte Verlängerung wird von demselben auf der Matrikel unentgeltlich bemerkt.
§. 5.
Bei einem der Akademie angezeigten auswärtigen Kunststudium behält die
Matrikel für den zurückkehrenden Eleven für die im §. 4. bemerkte Zeit ihre
Gültigkeit.
§6.
Dem Zurückgewiesenen wird verstattet, vor Ablauf eines Jahres sich von
neuem bei dem Vorsteher der Prüfungs-Klasse zu melden, welcher ihm vier
Wochen zu einem zweiten Versuche bewilligen kann, um seine Befähigung dar-
zuthun.
§. 7.
Nach zurückgelegtem siebzehnten Lebensjahre findet die Aufnahme in die
Prüfungs-Klasse nicht mehr Statt, indem die natürliche Aylage zur Kunst bis
dahin nothwendig sich kund gegeben haben muß, wenn man sie zum Berufe seines
Lebens machen soll. — - Zur Ausnahme von dieser Regel ist ein ausdrücklicher
Beschluß des akademischen Senats erforderlich.
§. 8.
Wer auf vorstehende Weise als Eleve der Königlichen Akademie vom Senate
ausgenommen worden, ist verpflichtet, für sein besonde^Kunstfach sich der spe-
eiellen Leitung eines ordentlichen Mitgliedes der Akademie anzüvertrauen, in dessen
des Meisters, eintritt. Außerdem aber muß er an dem allgemeimn Unterricht
bei der Akademie gewissenhaft Theil nehmen.
§. 9.
An dem Zeichnen nach der Antike und nach lebenden Figuren, an den
Vorträgen und Uebungen in der Perspective, der Proportion und Anatomie müssen
alle Schüler der Akademie Theil nehmen, welches specielle KuMfach sie erwählt
haben mögen. Uebung im Modelliren wird auch denen, die nicht Bildhauer
werden, empfohlen.
§. 10.
Wer die im §. 9. genannten Lehrgegenstände vernachlässigt, wird zu den
Uebungen im Actsaal und in der Composttion nicht zugßassen, deren Leitung,
als der höchsten Gegenstände des akademischen Kunst - UntKrichts, der Senat sich
vorbehält, und Wovon kein immatrikulirter Schüler der Akademie, ohne specielle
Ermächtigung durch den Senat in Betracht seines gewählten besonderen Faches,
sich ausschließen darf.
Die Uebungen im Actsaale finden in der bisherigen Art statt, nur soll
durch öftere Abwechselung in der Stellung des Modells dafür gesorgt werden, die
Schüler mit der Bewegung lebendiger Körper vertraut zu machen; zu diesem
Zwecke sollen, abwechselnd mit dem eigentlichen Actzeichnen, Uebungen veran-
staltet werden, unter Gegenwart des Lehrers der Anatomie.
§. 12.
Zu den Uebungen in der Composition ertheilen die Mitglieder des Senats
beliebige Aufgaben, nach welchen bald von einem Einzelnen, bald von mehreren
wetteifernd Skizzen entworfen werden. Auch kann unter den von den Schülern
selbst aus eignem Antriebe versuchten Skizzen eine oder die andere vom Senate
zur Ausführung aufgegeben werden. Die specielle Anweisung und Correktur bleibt
jedoch dem Lehrer dieser Abtheilung allein überlassen.
§. 13.
Sowohl Acte als Compositionen der Schüler werden dem Senate zur Be-
urtheilung vorgelegt, und den Schülern, die sich auszeichnen, Medaillen darauf
bewilligt, unter Angabe, ob die erhaltene Medaille für einen Act oder für eine
Composition oder für Auszeichnung in beiden, zuerkannt worden ist.
§. 14.
Insbesondere wird jährlich gegen Ende des Winter-Semesters für den
Zweck der Prämiirung ein Probe-Act gestellt und eine Aufgabe zur Composition
gegeben, wobei nach Befinden mehr als ein Preis erworben werden kann.
§. 15.
Um an den großen Preis-Bewerbungen Theil zu nehmen, müssen die Eleven
der Akademie eine Medaille im Actsaale oder in der Klasse für Composition
gewonnen haben.
§. 16.
In dem Entlassungs-Zeugniß, welches jeder abgehende Eleve empfängt,
wird jedesmal angeführt, welchen Vorträgen und Uebungen derselbe beigewohnt
hat und von welchen er dispenstrt Worden oder aus eigener Wahl zurückgeblieben ist.
§. 17.
Um ihren Eleven Gelegenheit zu verschaffen an größeren Arbeiten sich Werk-
thätig zu üben, werden die Mitglieder der Akademie dieselben an der Aus-
führung ihrer eigenen Werke, insoweit dies ihnen räthlich scheinen kann, als Ge-
hülfen Theil nehmen lassen.
§. 18.
Auf den regelmäßigen Besuch der Vorträge und Uebungen wird streng ge-
sehen werden und eine mehrtägige Versäumniß des Unterrichts ohne genügende
Entschuldigung, so wie überhaupt notorischer Unfleiß, die Entziehung der Matrikel
und damit verbunden die Ausschließung von der weitern Theilnahme an dem
akademischen Kunststudium zur Folge haben.
H. 19.
Bei der Aufnahme zum Eleven der Akademie wird ein durchaus sittlicher
Lebenswandel, ein begründeter guter Ruf und ein gesittetes, bescheidenes Ver-
halten in jeder Beziehung zur Akademie als erste und nothwendigste Bedingung
vorausgesetzt. Wird in dieser Hinsicht der sicheren Erwartung der Akademie nicht
vollkommen entsprochen, so erfolgt unnachsichtlich die Relegation mit Abnahme
der Matrikel.
§. 20.
Alle vorstehenden Anordnungen beziehen sich auf die zu Künstlern bestimm-
ten und immatrikulirten Eleven der Akademie.
Als öffentliche Lehranstalt verweigert jedoch dieses Königliche Institut keinem
Unterricht-Suchenden, sei es als Dilettant oder wegen Belehrung in einem ein-
zelnen Fache, den Zutritt zu ihren Hörsälen und Uebungen, nach vorgängiger
Meldung bei dem Direktor der Akademie und dem betreffenden Lehrer. Die zu
erlegenden Gebühren find in beiden Fällen gleich.
§. 21.
Wofern es bei einem Unterricht an bequemem Raum gebricht und bei der
Zutheilung der vorzüglicheren Plätze, besonders im Actsaale, behalten die imma-
trikulirten Eleven der Akademie vor den nicht immatrikulirten Theilnehmern den
Vorzug.
Königliche Akademie der Künste.
Buchdruckerei von Gustav Lange in Berlin, Fried richsstraße 103.
Mdie
Eleven der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin
1.
Wer von der Königlichen Akademie der Künste als Eleve derselben ausgenommen
zu werden wünscht, muß, nach vorgängiger persönlicher Meldung bei dem Direktor
der Akademie, über seine Anlagen und bereits gemachten Fortschritte durch ge-
nügende Proben sich ausweisen.
§. 2.
Die Prüfung des Aspiranten erfolgt in der Prüfungs-Klasse nach den zu
diesem Zwecke von der Akademie bestimmten Ausgaben.
§. 3.
Die aufgegebenen Probe-Arbeiten, welche binnen sechs Wochen bis höchstens
drei Monaten in der Prüfungs-Klasse beendigt sein müssen, werden mit den
Bemerkungen des Lehrers über das Talent und die Richtung des Geprüften dem
akademischen Senate vorgelegt, welcher die Zulassung oder Abweisung protokol-
larisch verfügt; worauf den Zugelassenen die akademische Matrikel ertheilt wird.
§. 4.
Die Gültigkeit der akademischen Matrikel ist auf die nächstfolgenden drei
Jahre beschränkt. Eine bei dem Direktor der Akademie nachgesuchte und be-
willigte Verlängerung wird von demselben auf der Matrikel unentgeltlich bemerkt.
§. 5.
Bei einem der Akademie angezeigten auswärtigen Kunststudium behält die
Matrikel für den zurückkehrenden Eleven für die im §. 4. bemerkte Zeit ihre
Gültigkeit.
§6.
Dem Zurückgewiesenen wird verstattet, vor Ablauf eines Jahres sich von
neuem bei dem Vorsteher der Prüfungs-Klasse zu melden, welcher ihm vier
Wochen zu einem zweiten Versuche bewilligen kann, um seine Befähigung dar-
zuthun.
§. 7.
Nach zurückgelegtem siebzehnten Lebensjahre findet die Aufnahme in die
Prüfungs-Klasse nicht mehr Statt, indem die natürliche Aylage zur Kunst bis
dahin nothwendig sich kund gegeben haben muß, wenn man sie zum Berufe seines
Lebens machen soll. — - Zur Ausnahme von dieser Regel ist ein ausdrücklicher
Beschluß des akademischen Senats erforderlich.
§. 8.
Wer auf vorstehende Weise als Eleve der Königlichen Akademie vom Senate
ausgenommen worden, ist verpflichtet, für sein besonde^Kunstfach sich der spe-
eiellen Leitung eines ordentlichen Mitgliedes der Akademie anzüvertrauen, in dessen
des Meisters, eintritt. Außerdem aber muß er an dem allgemeimn Unterricht
bei der Akademie gewissenhaft Theil nehmen.
§. 9.
An dem Zeichnen nach der Antike und nach lebenden Figuren, an den
Vorträgen und Uebungen in der Perspective, der Proportion und Anatomie müssen
alle Schüler der Akademie Theil nehmen, welches specielle KuMfach sie erwählt
haben mögen. Uebung im Modelliren wird auch denen, die nicht Bildhauer
werden, empfohlen.
§. 10.
Wer die im §. 9. genannten Lehrgegenstände vernachlässigt, wird zu den
Uebungen im Actsaal und in der Composttion nicht zugßassen, deren Leitung,
als der höchsten Gegenstände des akademischen Kunst - UntKrichts, der Senat sich
vorbehält, und Wovon kein immatrikulirter Schüler der Akademie, ohne specielle
Ermächtigung durch den Senat in Betracht seines gewählten besonderen Faches,
sich ausschließen darf.
Die Uebungen im Actsaale finden in der bisherigen Art statt, nur soll
durch öftere Abwechselung in der Stellung des Modells dafür gesorgt werden, die
Schüler mit der Bewegung lebendiger Körper vertraut zu machen; zu diesem
Zwecke sollen, abwechselnd mit dem eigentlichen Actzeichnen, Uebungen veran-
staltet werden, unter Gegenwart des Lehrers der Anatomie.
§. 12.
Zu den Uebungen in der Composition ertheilen die Mitglieder des Senats
beliebige Aufgaben, nach welchen bald von einem Einzelnen, bald von mehreren
wetteifernd Skizzen entworfen werden. Auch kann unter den von den Schülern
selbst aus eignem Antriebe versuchten Skizzen eine oder die andere vom Senate
zur Ausführung aufgegeben werden. Die specielle Anweisung und Correktur bleibt
jedoch dem Lehrer dieser Abtheilung allein überlassen.
§. 13.
Sowohl Acte als Compositionen der Schüler werden dem Senate zur Be-
urtheilung vorgelegt, und den Schülern, die sich auszeichnen, Medaillen darauf
bewilligt, unter Angabe, ob die erhaltene Medaille für einen Act oder für eine
Composition oder für Auszeichnung in beiden, zuerkannt worden ist.
§. 14.
Insbesondere wird jährlich gegen Ende des Winter-Semesters für den
Zweck der Prämiirung ein Probe-Act gestellt und eine Aufgabe zur Composition
gegeben, wobei nach Befinden mehr als ein Preis erworben werden kann.
§. 15.
Um an den großen Preis-Bewerbungen Theil zu nehmen, müssen die Eleven
der Akademie eine Medaille im Actsaale oder in der Klasse für Composition
gewonnen haben.
§. 16.
In dem Entlassungs-Zeugniß, welches jeder abgehende Eleve empfängt,
wird jedesmal angeführt, welchen Vorträgen und Uebungen derselbe beigewohnt
hat und von welchen er dispenstrt Worden oder aus eigener Wahl zurückgeblieben ist.
§. 17.
Um ihren Eleven Gelegenheit zu verschaffen an größeren Arbeiten sich Werk-
thätig zu üben, werden die Mitglieder der Akademie dieselben an der Aus-
führung ihrer eigenen Werke, insoweit dies ihnen räthlich scheinen kann, als Ge-
hülfen Theil nehmen lassen.
§. 18.
Auf den regelmäßigen Besuch der Vorträge und Uebungen wird streng ge-
sehen werden und eine mehrtägige Versäumniß des Unterrichts ohne genügende
Entschuldigung, so wie überhaupt notorischer Unfleiß, die Entziehung der Matrikel
und damit verbunden die Ausschließung von der weitern Theilnahme an dem
akademischen Kunststudium zur Folge haben.
H. 19.
Bei der Aufnahme zum Eleven der Akademie wird ein durchaus sittlicher
Lebenswandel, ein begründeter guter Ruf und ein gesittetes, bescheidenes Ver-
halten in jeder Beziehung zur Akademie als erste und nothwendigste Bedingung
vorausgesetzt. Wird in dieser Hinsicht der sicheren Erwartung der Akademie nicht
vollkommen entsprochen, so erfolgt unnachsichtlich die Relegation mit Abnahme
der Matrikel.
§. 20.
Alle vorstehenden Anordnungen beziehen sich auf die zu Künstlern bestimm-
ten und immatrikulirten Eleven der Akademie.
Als öffentliche Lehranstalt verweigert jedoch dieses Königliche Institut keinem
Unterricht-Suchenden, sei es als Dilettant oder wegen Belehrung in einem ein-
zelnen Fache, den Zutritt zu ihren Hörsälen und Uebungen, nach vorgängiger
Meldung bei dem Direktor der Akademie und dem betreffenden Lehrer. Die zu
erlegenden Gebühren find in beiden Fällen gleich.
§. 21.
Wofern es bei einem Unterricht an bequemem Raum gebricht und bei der
Zutheilung der vorzüglicheren Plätze, besonders im Actsaale, behalten die imma-
trikulirten Eleven der Akademie vor den nicht immatrikulirten Theilnehmern den
Vorzug.
Königliche Akademie der Künste.
Buchdruckerei von Gustav Lange in Berlin, Fried richsstraße 103.