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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0009
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^. Zweck der 8Mnng.
Der Zweck der Stiftung ist, zur Förderung der
Kunst und Kunstwissenschaften beizntragen.
8 2.
Dieser Zweck G I) soll erreicht werden durch Ver-
leihung von Stipendien an solche, welche eine Kunst,
eine kunstverwandte Technik oder Kunstwissenschaften er-
lernen oder betreiben, und zwar unter folgenden näheren
Bestimmungen:
n. Der Stipendiat soll wenigstens ein Jahr auf der
königlicheri Knnft-, oder Bau-, oder Gewerbe-
Akademie, oder Universität zu Berlin studirt haben.
b. Er soll sich durch eine hervorragende, nach seinen
Leistungen ans seinem Bernssgebiete zu beurthei-
lende Begabung auszeichnen.
e. Bei völliger Gleichberechtigung Von Coneurrenten
sollen Mecklenburger eiuen Vorzug erhalten.
8 3.
Alljährlich sollen die Zinserträge des Stiftungs-
kapitnls — nachdem der vierte Theil derselben zur
Kapitalvermehrung (vouk. tz 9 cl.) abgesetzt worden, auch
daneben ans ihnen die Verwaltungskosten bestritten sind
— zu einem oder mehreren Stipendien verwendet werden.
 
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