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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0017
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ausgabe kunstwissenschaftlicher, oder Herstellung künst-
lerischer, namentlich monumentaler oder kunsttechnischer
Werke u. s. w.
6. Diese Verleihung eiues Stipendiums zu einem
jedesmal zu bestimtnenden Zweck uinß aber eiue gewisse
Freiheit gewähren rücksichtlich des Umsangs und der
Daner der Verleihung, und ist deshalb in beiden Be
ziehungen nur eine Mimmalbeschränkung sür zweckmäßig
erachtet worden (8 3 und 8 5).
7. Die Einführung einer Reihenfolge (8 6) beab-
sichtigt die Erleichterung der Geschäftsführung sür das
Kuratorium. Weun demnach das nach Maßgabe des
8 II b. zu erlassende Ausschreiben in erster Linie bei-
spielsweise den Kunstgelehrten für das bevorstehende
Stipendien-Jahr als berechtigt nennt, so kommen etwa ein-
lausende Bewerbungen aus der nächstsolgenden Kategorie
überhaupt erst zur Prüfung, falls unter den Bewerbern
der ersten Kategorie kein Würdiger gefunden wird.
8. Zur Ueberuahme des Kuratoriums bei Be-
grüuduug der Stiftuug, hat sich die stiftungsmäßige An
zahl von Mäunern bereit gefnnden ans dein Kreise
der persönlichen Freunde des Verstorbenen.
Da diese schon durch ihre nahe Beziehung znm
Verstorbenen Vorzugsweise iu der Lage sind, die Grund
sätze dieses Statuts für die Verleihung von Stipendieu,
so weit solche einen freien Spielraum gewähreu, im
Sinne Vou Friedrich Eggers auzuwendeu, beziehungs-
weise zu ergänzen, so ist dem Kuratorium für den Fall
des Ausscheidens von Mitgliedern das Selbstergän-
zungsrecht verliehen (8 12) damit sich von vorne her
ein eine Tradition im Sinne und Geiste des Verstor-
benen zu bildetl und fvrtzupftanzen vermag. — Hier
soll nur der eiue Fingerzeig gegeben werden, daß Frie
drich Eggers sich in allen Kunstangelegenheiten gern
 
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