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Jetziges Statut.
§ 4.
Die Wahl ist unter Einsendung des Wahlprotokolls dem Minister anzuzeigen,
welcher die Allerhöchste Entscheidung über deren Bestätigung einholt.
Wird die Wahl nicht bestätigt, so ist binnen vier Wochen eine Neuwahl nach
denselben Bestimmungen (§§ 18 und 19) vorzunehmen.
§ 5-
Als Vertreter des Präsidenten wird vom Senate ein zweiter Senator in derselben
Sitzung, in welcher die Präsidentenwahl erfolgt, nach den für diese getroffenen Bestim-
mungen ebenfalls auf ein Jahr gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Ministers.
§ 6.
Der Amtsantritt des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt am 1. Oktober.
§ 7.
Der Präsident vertritt die Akademie nach aussen und führt den Vorsitz in allen
Gesamtsitzungen, sowohl des Senates, als der Genossenschaft, sowie in den Sitzungen der-
jenigen Sektion des Senates, welcher er angehört. Er ernennt für die Beratungsgegen-
stände die Beferenten.
Er ist befugt, allen Sitzungen der Sektionen des Senates sowie der Genossenschaft
der Mitglieder beizuwohnen und von dem Zustande der akademischen Unterrichts-Anstalten
jederzeit Kenntnis zu nehmen.
Er erledigt selbständig unter Mitwirkung des ersten Sekretärs die laufenden
Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht des Vortrages im Senate bedürfen. (§§ 16 und 27.)
Ei’ führt die neu eintretenden Senatoren in einer Gesamtsitzung des Senates ein
und vereidigt dieselben, sofern sie den Diensteid noch nicht geleistet haben.
§ 8.
Der Präsident vollzieht namens der Akademie und des Senates alle von denselben
ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen.
Er verhandelt namens der Akademie und des Senates mit Behörden und Privat-
personen.
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Jetziges Statut.
§ 4.
Die Wahl ist unter Einsendung des Wahlprotokolls dem Minister anzuzeigen,
welcher die Allerhöchste Entscheidung über deren Bestätigung einholt.
Wird die Wahl nicht bestätigt, so ist binnen vier Wochen eine Neuwahl nach
denselben Bestimmungen (§§ 18 und 19) vorzunehmen.
§ 5-
Als Vertreter des Präsidenten wird vom Senate ein zweiter Senator in derselben
Sitzung, in welcher die Präsidentenwahl erfolgt, nach den für diese getroffenen Bestim-
mungen ebenfalls auf ein Jahr gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Ministers.
§ 6.
Der Amtsantritt des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt am 1. Oktober.
§ 7.
Der Präsident vertritt die Akademie nach aussen und führt den Vorsitz in allen
Gesamtsitzungen, sowohl des Senates, als der Genossenschaft, sowie in den Sitzungen der-
jenigen Sektion des Senates, welcher er angehört. Er ernennt für die Beratungsgegen-
stände die Beferenten.
Er ist befugt, allen Sitzungen der Sektionen des Senates sowie der Genossenschaft
der Mitglieder beizuwohnen und von dem Zustande der akademischen Unterrichts-Anstalten
jederzeit Kenntnis zu nehmen.
Er erledigt selbständig unter Mitwirkung des ersten Sekretärs die laufenden
Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht des Vortrages im Senate bedürfen. (§§ 16 und 27.)
Ei’ führt die neu eintretenden Senatoren in einer Gesamtsitzung des Senates ein
und vereidigt dieselben, sofern sie den Diensteid noch nicht geleistet haben.
§ 8.
Der Präsident vollzieht namens der Akademie und des Senates alle von denselben
ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen.
Er verhandelt namens der Akademie und des Senates mit Behörden und Privat-
personen.
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