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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.70941#0043
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Entwurf zum neuen Statut.

22

§ 73.
Als Jury für Auszeichnungen fungieren Senat und ein-
heimische Mitglieder der Akademie, Sektion für die bildenden
Künste, unter Vorsitz des Präsidenten. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Majorität der Erschienenen gefasst.
§ 74.
Im übrigen wird alles Einzelne durch ein vom Minister
zu genehmigendes Reglement geordnet.

U ebergangsbestimmungen.
1. Erworbene und bei Genehmigung des Statuts noch vor-
handene Rechte werden durch die vorstehenden Statuten-
änderungen nicht berührt.
2. Die Zahl der in den Senat zu wählenden Musiker (§ 15 B 1)
darf einschliesslich der nach dem alten Statut darin für die
Dauer des Amts verbleibenden Abteilungsvorsteher die
Zahl 7 nicht übersteigen.

Otto v. Holten, Berlin C.
 
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