Entwurf zum neuen Statut.
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I. Von der Akademie im allgemeinen.
§ i.
Die unter dem Protektorat Seiner Majestät des Königs
stellende Königliche Akademie der Künste zu Berlin ist eine
der Förderung der bildenden Künste und der Musik gewidmete
Staats anstatt.
Sie besitzt die Rechte einer juristischen Person und hat
ihren Sitz in Berlin.
Sie steht unmittelbar unter dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten als ihrem Kurator.
§ 2.
Die Königliche Akademie der Künste, an deren Spitze der
Präsident der Akademie steht, umfasst den Senat, die einheimischen
Mitglieder, die auswärtigen und die Ehrenmitglieder, sowie:
für die bildenden Künste:
a) die akademischen Meisterschulen,
b) das Institut der akademischen Ausstellungen;
für die Musik:
die akademischen Meisterschulen für musikalische
Komposition.
II. Von dem Präsidenten und den
Sekretären.
§ 3-
Der Präsident der Akademie wird vom Senate aus der Zahl
der Senatoren unter Vorbehalt der Bestätigung Seiner Majestät
des Königs auf ein Jahr gewählt Wählbar sind nur diejenigen
Senatoren, welche einheimische Mitglieder der Akademie sind
und am Beginn des Geschäftsjahres des neuen Präsidenten dem
Senate angehören.
Zweck und
Stellung
der Akademie.
Zusammen-
setzung
der Akademie.
Wahl und
Amtsdauer des
Präsidenten.
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I. Von der Akademie im allgemeinen.
§ i.
Die unter dem Protektorat Seiner Majestät des Königs
stellende Königliche Akademie der Künste zu Berlin ist eine
der Förderung der bildenden Künste und der Musik gewidmete
Staats anstatt.
Sie besitzt die Rechte einer juristischen Person und hat
ihren Sitz in Berlin.
Sie steht unmittelbar unter dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten als ihrem Kurator.
§ 2.
Die Königliche Akademie der Künste, an deren Spitze der
Präsident der Akademie steht, umfasst den Senat, die einheimischen
Mitglieder, die auswärtigen und die Ehrenmitglieder, sowie:
für die bildenden Künste:
a) die akademischen Meisterschulen,
b) das Institut der akademischen Ausstellungen;
für die Musik:
die akademischen Meisterschulen für musikalische
Komposition.
II. Von dem Präsidenten und den
Sekretären.
§ 3-
Der Präsident der Akademie wird vom Senate aus der Zahl
der Senatoren unter Vorbehalt der Bestätigung Seiner Majestät
des Königs auf ein Jahr gewählt Wählbar sind nur diejenigen
Senatoren, welche einheimische Mitglieder der Akademie sind
und am Beginn des Geschäftsjahres des neuen Präsidenten dem
Senate angehören.
Zweck und
Stellung
der Akademie.
Zusammen-
setzung
der Akademie.
Wahl und
Amtsdauer des
Präsidenten.
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