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Louisa-E.-Wentzel-Stiftung; Königliche Akademie der Künste zu Berlin [Contr.]
Statut der Louisa E. Wentzelschen Stiftung: Königliche Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.70949#0011
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B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR AUS-
FÜHRUNG DES § 3,1.
Die Austreibung der Stipendien erfolgt durch den Präsidenten der Aka-
demie der Künste. Es können jährlich fünf Stipendien ausgetrieben und
verliehen werden. Zu berücksichtigen sind: Architekten, Bildhauer, Graphiker,
Maler und Musiker (Komponisten). Die Stipendien brauchen jedoch nicht
unbedingt und nicht in jeder Gruppe vergeben zu werden. Sollte in einem
Fache ein würdiger Bewerber nicht vorhanden sein, so kann in anderen
Fächern einzelnen Bewerbern mehr gegeben werden. Es können aber auch
mehrere Stipendien in einem Kunstzweige zur Verleihung kommen. Falls
dies nicht angängig sein sollte, so bleiben die ersparten Stipendienbeträge für
die Verwendung in späteren Jahren reserviert und werden vorübergehend
zinsbar angelegt.
Findet sich unter den Bewerbern ein Talent, von dessen Begabung und Ernst
etwas Gutes zu erhoffen ist, so kann dasselbe mehrere Jahre hindurch unter-
stützt werden.
Konkurrenzen und Preisaufgaben sind für die Bewerbung nicht ausge-
tlossen, indessen soll die Entteidung über die Stipendien nach Möglichkeit
auf Grund des Gutachtens der Lehrer und der vorgelegten Arbeiten ge-
troffen werden. Diese brauchen nicht vollendet zu sein, da sie nicht für eine
Konkurrenz gedacht sind. Die Art der Bewerbung bleibt der Beltimmung
des Präsidiums der Akademie überladen.
Neben den Studienstipendien können auch Beihilfen aus den zurVerfügung
des Senates hebenden Ersparnissen an die Studierenden der akademischen
Meisterschulen und der Meisterateliers gewährt werden, und zwar je nach
Bedarf als kleine Preise, als Beiträge zu einer größeren Studienreise, als
Beihilfe für kosispielige Ausführungen von Werken bildender Kunsi, als
Beihilfe für musikalikhe Ausführungen und zu sonstigen Zwecken, die im
Interelse der Ausbildung der Studierenden liegen.

§8
Aussehreibung
undVerleihung
der Stipendien

§9
Gewährung
von Beihilfen

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