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Toelken, Ernst Heinrich; Königliche Akademie der Künste zu Berlin [Mitarb.]
Rede bei der zur Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät Königs Friedrich Wilhelm IV am 15ten Oktober 1844 von der Königlichen Akademie der Künste veranstalteten öffentlichen Sitzung im Saale der Sing-Akademie — Berlin: Druckerei der Königlichen Akademie der Wissenschaften, 1844

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https://doi.org/10.11588/diglit.70874#0028
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lerische Leitung der Akademie gestellt ('), auch die Directoren
der Königlichen Bauten, der Hofmedailleur der König-
lichen Münze, die Kunstdirectoren der Porzellanfabrik,
selbst der Decorateur der Königlichen Oper sollten gehal-
ten sein, über die ihnen übertragenen öffentlichen Werke mit der
Akademie „beständig Rücksprache zu nehmen und die von ihnen
„auszuführenden Ideen der Akademie zur Prüfung und Billigung
„vorzulegen" (2). Zugleich sollte dem Curator der Akademie, wel-
ches der Minister von Heinitz selber war, die Verpflichtung ob-
liegen: „Alles dasjenige, worauf die Akademie einen nütz-
lichen Einflufs haben kann, vor dieselbe zu bringen" (3).
„und welche sich bei ihr oder nach ihr gebildet haben, die Geschicktesten zu den Arbeiten
„ für den Hof mit in Vorschlag bringen."
(') §. 7. desselben Reglements: „ — Ferner müssen die Mitglieder des akademischen
„Senats in die verschiedenen Fächer der Manufacturen und Gewerbe, welche des Einflusses
„der schönen Künste bedürfen, dergestalt sich theilen, dafs einer z. B. auf die geschmack-
„volle Verzierung der Tischler-, Stuhlmacher-, Stellmacher - Arbeiten u. s. w., ein anderer
„der Stukkatur-, Schnitzer- oder Drechsler - Arbeiten u. s. w., und wieder ein anderer auf
„die Arbeiten der Kupferschmiede, Zinngiefser, Töpfer u. s. w. sein vorzügliches Augen-
„merk richte, seine Vorschläge und Zeichnungen dem akademischen Senat zur Prüfung vor-
„lege, und dieser alsdann durch den Unterricht in der hiesigen Kunstschule und den anzu-
„legenden Provinzial - Kunstschulen dieselben gemeinnützig zu machen suchen."
(2) §. 29. und §. 31. des Reglements.
(3) §. 1. des Reglements: „Wir behalten Uns vor, Selbst Protektor der Akademie zu
„sein, und bestellen also hiedurch einen Curatorem, der zur Ausbreitung eines nützlichen
„Wirkungskreises der Akademie jedesmal einer Unserer wirklichen Staatsminister sein soll."
. .„Wie nun von der allgemeinen und speciellen Fürsorge des Curators die
„innere Vervollkommnung der Akademie in allen ihren Zweigen und die Lenkung aller
„akademischen Geschäfte zum wirklichen Nutzen des Staats abhängt, so liegt demselben
„auch ob, alles dasjenige, worauf die Akademie einen nützlichen Einflufs haben kann, vor
„dieselbe zu bringen" u. s. f.
 
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