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die Vorlegung dieser Zeichnungen
zu verlangen, jeden anderen Ent-
wurf aber ohne weiteres zurück-
zu w e i s e n.
Wir wissen wohl, daß die Beigabe der
hier geforderten Ergänzungs-Pläne nicht
gebräuchlich war. Das dient den Künst-
lern und Kunsthandwerkern zu einiger Ent-
schuldigung, kann aber den Mißbrauch nicht
rechtfertigen oder gar zu einem Recht und
Gesetz machen.
Einigemale sind uns Zeichnungen zur
Prüfung übergeben worden, welchen nicht
einmal ein Maßstab beigefügt war. Es
ist also nicht überflüssig, obigem Grundsatz
den Zusatz zu geben: eine Zeichnung
ohne genauenMaßstab für Grund-
riß, Aufriß re. und jedes Detail
niemals anzunehmen.
2. Nicht zwar durch die Eingangs ge-
rügte Altar-Zeichnung, welche ja noch nicht
ausgeführt ist, wohl aber durch langjährige
Ersahrung veranlaßt, erlauben wir uns, auf
die Thatsache hinzuweisen, daß geprüfte
und als richtig erfundene Altar-Pläne von
den ausführenden Meistern unter der Hand
und ohne Genehmigung des Bestellers ab-
geändert wurden, scheinbar in unbedeuten-
den Dingen, im angeblichen Interesse der
Kunst, aber auf Kosten der liturgischen
oder praktischen Brauchbarkeit. Da der-
artige Fehler in der Regel ohne größere
Kosten nicht, ja oft gar nicht mehr abzu-
ändern sind, so muß man sich vorsehen.
Das geschieht am besten durch eine Ver-
tragsklausel. Wir rathen daher, in die
Vertrags - Urkunde folgende Bestimmung
aufzunehmen:
Der ausführend e Mei ster N. N.
erhält den von dem Besteller (oder
Vertreter, Verwaltungsrath der
Kirche zu N.) genehmigten und
unterzeichnetenOriginalplan des
Altars, bestehend aus Grundriß,
Aufriß, Seitenansicht, Vertikal-
s ch n i t t, (v i e l l e i-ch t auch noch D e-
tailzeichnungen von K o n st r u k-
tionstheilen und Ornamenten)
zur Ausführung zurück, hat aber
denselben, von demBesteller zur
Genehmigung Unterzeichneten
Plan behufs Prüfung der genauen
Ausführung mit dem Altar zu-
rück z u g e b e n. Jede A b w e i ch u n g
vom Plan ohne spezielle Geneh-
m i g u n g des B e st e l l e r s i st unter-
sagt. Andernfalls kann derselbe
die Uebernahme des Altars ver-
weigern oder Abänderung gemäß
dem ursprünglichen Plan auf Rech-
nung des A l t a r b a u e r s fordern.
3. Darüber, daß der Thronus nicht auf
der gleichen Höhe mit dem Tabernakel an-
gebracht sein dürfe, sondern höher liegen
müsse, ist nun gewiß genug gesagt worden.
Von einem Leser des „Archivs" — und
wir wissen, daß der gerügte Entwurf von
einem solchen herrührt —• kann man die
Kenntniß davon voraussetzen. Und doch
ist keine Rücksicht darauf genommen wor-
den: vor den Tabernakelthüren ist eine
Console angebracht, das ist der ganze
Thronus, von dessen weiterer Ausstattung
und höherer Lage keine Rede. Ist das
Unkenntniß oder Absicht? Wir bitten un-
sere Leser eindringlichst, den Entwurf
zu einem Sakramentsaltar, bei
w e l ch e m der Thronus nicht ü b e r
dem Tabernakel liegt und die im
Archiv näher beschriebenen Eigeri-
sch asten besitzt, nie zu genehmi-
gen, möge er sonst noch so tadel-
los sein. Es handelt sich hier nicht um
persönliche Ansichten; Niemand kann uns
daher diese Forderung als Eigensinn oder
Hochmuth auslegen, vor dem sich zu beugen
Schande wäre.
Hier, wo vom Tabernakel und Thronus
die Rede ist, müssen wir noch einmal auf
die unbedingte Nothwendigkeit einer Zeich-
nung der Seitenansicht des projektirten
Altars aufmerksam machen. Nur aus
ihr läßt sich erkennen und abmessen, wie
groß die Linie vom Stehpunkt des Cele-
branten bis a in Fig. I C der artistischen
Beilage zu Nro. 9, und von da bis zum
Nodus des Ciboriums in: Tabernakel
(hinter der Säule Nr. 3) und zum Nodus
der Monstranz Nr. 7 ist, ob also der Altar-
praktisch eingerichtet und der Tabernakel
und Thronus mit oder ohne Fußschemel
zu erreichen ist. Wir verweisen auf den
Text S. 86 Spalte 2 des „Archivs" 1883.
Schluß folgt.
Mesner oder Meßner?
Wie sich die Tagesblätter ihr Feuilleton
gestatten, so darf sich das „Archiv" wohl
die Vorlegung dieser Zeichnungen
zu verlangen, jeden anderen Ent-
wurf aber ohne weiteres zurück-
zu w e i s e n.
Wir wissen wohl, daß die Beigabe der
hier geforderten Ergänzungs-Pläne nicht
gebräuchlich war. Das dient den Künst-
lern und Kunsthandwerkern zu einiger Ent-
schuldigung, kann aber den Mißbrauch nicht
rechtfertigen oder gar zu einem Recht und
Gesetz machen.
Einigemale sind uns Zeichnungen zur
Prüfung übergeben worden, welchen nicht
einmal ein Maßstab beigefügt war. Es
ist also nicht überflüssig, obigem Grundsatz
den Zusatz zu geben: eine Zeichnung
ohne genauenMaßstab für Grund-
riß, Aufriß re. und jedes Detail
niemals anzunehmen.
2. Nicht zwar durch die Eingangs ge-
rügte Altar-Zeichnung, welche ja noch nicht
ausgeführt ist, wohl aber durch langjährige
Ersahrung veranlaßt, erlauben wir uns, auf
die Thatsache hinzuweisen, daß geprüfte
und als richtig erfundene Altar-Pläne von
den ausführenden Meistern unter der Hand
und ohne Genehmigung des Bestellers ab-
geändert wurden, scheinbar in unbedeuten-
den Dingen, im angeblichen Interesse der
Kunst, aber auf Kosten der liturgischen
oder praktischen Brauchbarkeit. Da der-
artige Fehler in der Regel ohne größere
Kosten nicht, ja oft gar nicht mehr abzu-
ändern sind, so muß man sich vorsehen.
Das geschieht am besten durch eine Ver-
tragsklausel. Wir rathen daher, in die
Vertrags - Urkunde folgende Bestimmung
aufzunehmen:
Der ausführend e Mei ster N. N.
erhält den von dem Besteller (oder
Vertreter, Verwaltungsrath der
Kirche zu N.) genehmigten und
unterzeichnetenOriginalplan des
Altars, bestehend aus Grundriß,
Aufriß, Seitenansicht, Vertikal-
s ch n i t t, (v i e l l e i-ch t auch noch D e-
tailzeichnungen von K o n st r u k-
tionstheilen und Ornamenten)
zur Ausführung zurück, hat aber
denselben, von demBesteller zur
Genehmigung Unterzeichneten
Plan behufs Prüfung der genauen
Ausführung mit dem Altar zu-
rück z u g e b e n. Jede A b w e i ch u n g
vom Plan ohne spezielle Geneh-
m i g u n g des B e st e l l e r s i st unter-
sagt. Andernfalls kann derselbe
die Uebernahme des Altars ver-
weigern oder Abänderung gemäß
dem ursprünglichen Plan auf Rech-
nung des A l t a r b a u e r s fordern.
3. Darüber, daß der Thronus nicht auf
der gleichen Höhe mit dem Tabernakel an-
gebracht sein dürfe, sondern höher liegen
müsse, ist nun gewiß genug gesagt worden.
Von einem Leser des „Archivs" — und
wir wissen, daß der gerügte Entwurf von
einem solchen herrührt —• kann man die
Kenntniß davon voraussetzen. Und doch
ist keine Rücksicht darauf genommen wor-
den: vor den Tabernakelthüren ist eine
Console angebracht, das ist der ganze
Thronus, von dessen weiterer Ausstattung
und höherer Lage keine Rede. Ist das
Unkenntniß oder Absicht? Wir bitten un-
sere Leser eindringlichst, den Entwurf
zu einem Sakramentsaltar, bei
w e l ch e m der Thronus nicht ü b e r
dem Tabernakel liegt und die im
Archiv näher beschriebenen Eigeri-
sch asten besitzt, nie zu genehmi-
gen, möge er sonst noch so tadel-
los sein. Es handelt sich hier nicht um
persönliche Ansichten; Niemand kann uns
daher diese Forderung als Eigensinn oder
Hochmuth auslegen, vor dem sich zu beugen
Schande wäre.
Hier, wo vom Tabernakel und Thronus
die Rede ist, müssen wir noch einmal auf
die unbedingte Nothwendigkeit einer Zeich-
nung der Seitenansicht des projektirten
Altars aufmerksam machen. Nur aus
ihr läßt sich erkennen und abmessen, wie
groß die Linie vom Stehpunkt des Cele-
branten bis a in Fig. I C der artistischen
Beilage zu Nro. 9, und von da bis zum
Nodus des Ciboriums in: Tabernakel
(hinter der Säule Nr. 3) und zum Nodus
der Monstranz Nr. 7 ist, ob also der Altar-
praktisch eingerichtet und der Tabernakel
und Thronus mit oder ohne Fußschemel
zu erreichen ist. Wir verweisen auf den
Text S. 86 Spalte 2 des „Archivs" 1883.
Schluß folgt.
Mesner oder Meßner?
Wie sich die Tagesblätter ihr Feuilleton
gestatten, so darf sich das „Archiv" wohl