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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 19.1901

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Nr. 2
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Bach, Max: Ueber Bauverordnungen der Karolinger
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https://doi.org/10.11588/diglit.15906#0017

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und bereu Nebengebäude, Dienstwohnungen
u. dergl. sieh befinden; ob die Dächer
intakt, Wände, Fußboden mtb an eh Male-
reteit nicht schadhaft sind. Ten Bischöfen
wird eingeschärft, die Kirchen und Kapellen
ihres Sprengels in baulichem Wesen zu
erhalten, für Klostergebäude 511 sorgen"
n. s. w. Wer ein Benefiz von der Kirche
hatte, wußte für Hauß und Dach sorgen,
Vorgefundene Banmaterialien Herairsgeben,
(grasen nrid Getreue, wenn's nöthig, zur
Reparatur steuern. Wer seinen Ver-
pflichtungen riicht uachkonnnt, soll von
der lirchlichen Genreinschaft ausgeschlossen
werden, so lange bis er fein Vergehen
wieder gut zir rnnchen sucht. 782 wird
bestiwwt, daß diejenigen, welche die Tans-
lirchen oder Bethäußer seit langer Zeit
unterhalten haben, es auch kürrftig thun,
daß aber die Eigenlhumsrechte sowohl des
tonigl. Hofes als auch der Langobarden
irr der gleichen Weise wie bisher ausrecht
erhallen rverden sollen.

Bon Alters her errichtete Kirchen sollen
weder der Zehnten noch anderer Be-
sitzungen beraubt werden, so daß diese
neuen Oratorien Angewiesen würden. Tie
Sendboten wüssen iw Verein mit den Bi-
schöfen dafür Sorge tragen, daß zerfallene
Kirchen vollständig wiederhergesteltt mtb
ausgeschwiiclt werden, und wenn sie nicht
dotirt sind, oder ihre Dotation verloren
haben, so sollen sie voll mtb kanonisch
botirt werden mtb das ungerecht Entzogene
wieder erstattet werden. Wenn die Be-
sitzer aber siir die Kirchen nichts mehr
leisten wollen, so soll der zuständige Bischof
die Kirchen an sich ziehen. Wenn ein
Freier beut widerstrebt, so soll der Bischof
des Orts die Reliquien aus der Kirche
nehmen und an eiueut besseren Ort auf-
stellen, die Kirche soll aber Zerstört mtb
verbrannt werden.

Eigenthüwtich ist eine Verordnung vont
Jahr 803, wo bestimmt wird, daß au
Orten wo sich mehrere Kirchen befinden,
diejenigen welche nicht nothwendig sind,
abgebrochen mtb zerstört werden sollen.

820 heißt es: Kirchen mtb andere fromme
Orte, welche zerstört daliegen, sollet: beut
Versprechen oder der Auslage entsprechend
ans eigenett Mitteln restaurirt werdet:,
meint aber das Röthige nicht ausreicht, so
soll das Volk mithelfen, damit das Gottes-

haus ehrbar dastehe. Weiter wird be-
stimmt, daß jeder Kirche ein Pfarrhaus
unversehrt zngewiesen wird und daß die
an derselben angesteltten Priester, weder
von den Zehnten noch von den Gaben
der Gläubigen noch non den Hünßern,
Höfen oder Gärten, welche neben der
Kirche liegen, noch von dem genannten
Pfarrhaus eine andere Verwendung machet:
als für kirchliche Zwecke.

Bei Kauf und Schenkung der Kirche
wird eingeschärft, solle weder die Kirche
verwüstet noch der Gottesdienst eingestellt
werden. Auch soll man darauf achten, daß
nicht Hunde und andere Thiere die Kirche
verunreinigen mtb die h. Altäre allerlei
Unbilbett ausgesezt sind. Die heiligen Ge-
fäße dürfen nicht verkauft noch verpfändet
oder zu ändert: Zweckett vertvendet werden.

811 wird die Lehre gegeben: obwohl
es löblich sei, die Kirchet: schön zu bauen,
so sei doch das Gebäu mtb die Zier guter
Sitten noch löblicher, weil nach unseren:
Bedenken, Kirchen zu bauet: ein Ueber-
bleibsel des alten Bundes ist, in der Sitten-
Reinigung aber das neue Testament auf
Christi Lehre beruht.

Aber auch für weltliche Gebäude wird
besonders iit beit Capit. 6e vitlis gesorgt:
Tie Gebäude itt unseren Höfen und die
Umzäunungen sollen gut Verwahrt seit:
nnd die Ställe, Küchen, Backhänßer, Kel-
tern sorgfältig zubereitet werden, damit
unsere Verwalter daselbst ihre Obliegenheiten
gut und flott verrichten können. Jede
unserer Villen muß mit aller Rothdnrst
zum wohnen und schlafet: versehen fein:
Bellen, Pfnlsen, Federdecken, Leintücher;
I in der Kammer, an den: rutldet: Tisch
sollen Bänke sein, in beit Küchen und
Vorrathskatntnern darf es an hölzernen
und eiserne:t Gefäßen, an Fetterböcken,
Ketten, Aerten, Hanen, Meißel, Bohrer,
Hobel und allen andern Gerüchen nicht
: fehlen; so daß es nicht nöthig wird, es
anderswo zu suchen oder zu entlehnen.
Auch die eisernen Waffen gegen die Feinde
sollen hier in Gewahrsam gehalten werden
und darauf geachtet werden, daß sie gut
erhalten und je nach dem Gebrauch wieder
in der Kammer aufbewahrt werden können.

Es berührt noch wie ein Rachklnng aus
der gütet: alten Zeit, daß ein Kapitnlar
^ Ludwigs 11. von 850 den Sendgrasen die
 
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