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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 22.1904

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Nr. 8
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Gassenmeyr, ...: Paramentenpracht in deutschen Franziskanerkonventen und der Kampf gegen sie: aus der Chronik eines Minoriten
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https://doi.org/10.11588/diglit.15937#0092

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Observanz (strengere Richtung) der zitra-
montanen Familie gehalten intb dortselbst
der ehrwürdige Vater Bruder Johannes
Philippi, Vikar der burgnndischen Provinz,
zum Generalvikar gewählt. 1468 betritt
dieser die Straßburger Ordensprovinz,
visitiert einige Konvente und begibt sich
dann nach Basel, um auch dort zu visi-
tieren. 1469 erläßt er von Heidelberg
ans an den Frater N. zn Basel folgendes
Schreiben:

Sintemalen durch mehrere Päbste, in-
sonderheit durch Clemens V., in der Er-
klärung unserer Regel unter Form strengen
Befehls uns verboten worden ist, Para-
mente zu besitzen, an welchen Ueberfülle,
zn große Kostbarkeit oder irgend welche
Uebertriebenheit zur Schau tritt, deßhalb
weil derartige Dinge unserem Gelübde
und Stand nicht entsprechen können, viel-
mehr eher nach Schätzesammeln und
Ueberflnß schmecken, was alles unserer
Armut Eintrag thnt, da ferner ans
unseren Generalkapiteln, insonderheit auf
dem von Salamonba (1461), strenge vor-
geschrieben worden ist, daß derartige
Dinge, >vo immer sie sich finden, aus
nnsern Conventen durch die Visitatoren
entfernt werden, daß in Zukunft von den
Brüdern derartige Gegenstände unter
keiner Bedingung angeschafft oder ange-
nommen werden dürfen, da aber trotzdem
diese Zustände fast nirgends eine Besserung
erfahren, im Gegenteil die Brüder viele
übertriebene und überflüssige Paramente
sich angeschafft haben und nicht aufhören,
sich anznschaffen oder, wenn als Geschenk
angeboten, anznnehmen, da ferner gar
manche, nncingedenk ihres eigenen Seelen-
heils und mit Verleugnung der Furcht
Gottes, die Vorgesetzten, die solche Para-
mente nicht annehme» wollen oder die
bereits angenommenen wieder weggeben
wollten, persönlich oder durch andere, ab-
sonderlich Laien, daran zu hindern ver-
sucht haben, da also kein anderer Weg
offensteht, die schlimme Absicht derartiger
Brüder zu Hintertreiben, außer daß man
gegen sie mit Strenge und dem Schwert
des Geistes zur Einschüchterung vorgeht
— so folgt nunmehr, daß ich dir mit
Gegenwärtigem anftrage in Gewärtignng
heilbringenden Gehorsams und dir unter
der Strafe der Exkommunikation auf-

bürde, daß du folgende Gegenstände, des-
halb, weil sie nach meinem Urteil und
nach dem der Diskreten und Prälaten für
nnsern Stand ganz und gar nicht passen,
bis znm nächsten Osterfest ans deinem
Convent entfernst und mit Beiziehung der
Diskreten deines Convents, alle diese
Gegenstände entfernst und entfernen läßt
und sie den Bürgermeistern (consules)
der Stadt auslieferst: letztere wirst du
über meine Absicht, über die Rein-
heit der Regel, über unsere Verpflich-
tung hinsichtlich des'Gelübdes der Armut
anfklären und in aller Treue und Er-
gebenheit geneigt machen, daß sie diese
Gegenstände gerne und ohne Aergernis-
nahme, im Gegenteil mit Selbsterbaunng
übernehmen, dann andern Personen und
Orlen, denen der Gebrauch derartiger
Gegenstände erlaubt ist, übergeben, wie
es ihnen der Herr eingeben wird. Es
sind aber dies folgende vier Gegenstände:

1. ein silbernes Rauchfaß,

2. zwölf silberne Schilde, welche
an den Rauchmänteln (cappae) und den
Caseln entweder noch angebracht sind oder
in der Sakristei, getrennt von diesen Para-
mente», von dem Sakristan aufbewahrt
werden,

3. eine jener zwei Monstranzen
von Silber, die bei Euerem Konvent sich
befinden — welche — bleibt dir über-
lassen. —

4. Alle Rauch mäntel — gute und
schlechte, die im Convent sind, da es in
der Observanz nicht herkömmlich ist, über-
haupt sich Rauchmäntel zn bedienen;
darum will ich, daß alle unwiderruflich
entfernt werden. Und damit hiebei ja
kein Zweifel sei, untersage ich von jetzt
an allen Brüdern, die mir untergeben
sind, sie mögen in Verhältnissen leben
wie immer sie sein mögen, für Gegenwart
und alle Zukunft, den Gebrauch dieser
vier Gegenstände streng. Dabei befehle
ich beim heiligen Gehorsam, den Diskreten
deines Convents, da sie mit Gegen-
wärtigem meine Absicht deutlich erkennen,
daß sie dir hiebei ihre Hilfe und wirk-
same Handreichung gewähren — hiebei
verbiete ich den Diskreten selbst, wie allen
andern Brüdern bei der Strafe der Ex-
kommunikation latae senteiitiae dich bei
genanntem Geschäft, nämlich bei der Ent-
 
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