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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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I. Die Privilegien und Gerechtigkeiten des Burggerichts auf dem Schloßberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0022

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zu einem genreinen städtischen Wesen vereinigt worden war. Bis in
die Mitte des 18. Jahrhunderts hatte jene „Burgstädt" ihr eigenes
Gericht, dessen Schwerpunkt in der Burg lag und es darum „Burg-
gericht" hieß. Denn Gerichtsherr war die Herrschaft, die Pfalzgrafen
und Chursürsten und als ihre Stellvertreter die Burgvögte, später
Burggrafen genannt. Sie hatten ihre Wohnung in den: Theil
der Schloßgebäude, welcher später, in den 90er Jahren des vorigen
Jahrhunderts, zu einem Lazareth hergerichtet wurde. Das Burgge-
richt selbst bestand aus sechs Mitgliedern. Wurde eine Criminalsache
verhandelt, so führte der Burgras den Vorsitz; in gewöhnlichen Civil-
sachen aber präsidirte der Schultheiß, später Gerichtsbürger-
meister genannt, welcher von der Herrschaft ernannt wurde, wäh-
rend die Gerichtsmänner von den Bürgern gewählt winden. In
den Urkunden vom 14.—18. Jahrhundert, welche dieses Gericht aus-
stellte, nannte sich dasselbe: „Gericht vom Schloßberg" oder „Gericht
vorm Berg". Doch hatte dasselbe keinen Siegel, sondern immer mußte
der Burggraf seinen eigenen Siegel beidrücken.
Welches waren nun aber „die Privilegien und Gerechtig-
keiten des Burggerichts aus dem Schloßberg?" Welches
waren überhaupt die Eigenthümlichkeiten der Bergstadt, bis diese in
der Mitte des vorigen Jahrhunderts aufgehoben wurden und nach
und nach schwanden?
Wir lernen sie urkundlich kennen, da sie sich eben ausgelebt
hatten zur Zeit ihrer Aufhebung, und wir erfahren dabei noch so
manche bemerkenswerthe Dinge, daß wir den ganzen Gang der Auf-
hebungsgeschichte hier niederlegen wollen. H
Churfürst Karl Theodor verordnet von Mannheim aus unterm
13. Februar 1743: „Demnach Ihre Chursürstl. Durchl. das bis-
herige sogenannte Burg gericht auf dem Schloßberg zu Heidel-
berg gänzlich aufzuheben ggst. gutgesunden, fort solchem nach ver-
ordnet haben und wollen, daß die darauss wohnende unterthanen
ratious fori s) nicht unter dasigem Oberamt stehen, sondern zum
0 Die nachfolgende Darstellung ruht auf urkundlichen Nachrichten, welche
inr Großh. Generallandes-Archiv zu Karlsruhe sich befinden und die ich zum
Zwecke der Einrichtung eines Archivs für die Stadt Heidelberg gesammelt habe.
0 D. h. in Gerichtsachen.
 
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