Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

DOI Heft:
I. Die Privilegien und Gerechtigkeiten des Burggerichts auf dem Schloßberg
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0024
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8

diren, devolviret, so daß das Churs. Hoff-Gericht über dasselbe oder
deren Einwohner keine Jurisdiction hat.
In Crim inal-Sachen aber hat die Churs. Hohe Negierung
die Vorfallenheiten nebst dem Herren Obrist-Burg-Graffen undt Vurg-
gericht mit zu beobachten, jedoch die Jnjurien-Sachen außgenommen,
als welche abermal vom Burg-Gericht aufs Genehmhaltung gedachten
Herrn Obrist-Burg-Graffen, als Erster Instanz allein geschlichtet werden.
2) Hat das Burggericht zwei Hals-Eyßen am Rathhauß, eine
Geigen und auch von hundert und mehr Jahren her die Burgge-
richtsfreiheit darinnen, daß sie bey vorkommenden Fällen die Ueber-
tretter mit abhauung der rechten Hand bestraffen dürffen.
3) Sind die Burger und Verffassen am Schloßberg von allen
Einquartir ungen güntzlich befreiet und dürffen deßhalben in keine
Weege beschwehret werden.
4) Seynd die Bürger und Einwohnere am Schloßberg jederzeit
Schatzungsfrey/) und zwar in Ansehung ihrer obhabenden Frohn-
dienste mit Eißhauen, Bottengehen, auch Säuberung der gantzen Re-
sidenz^) mit dem Vorhof.
5) Es ist das Burggericht nebst seinen Burgern und Einwohnern
jederzeit und von so langen Jahren her, gleich denen Stadt-Burgern,
des Heidelberger Neckar-Brückenzollß gäntzlich befreiet
geweßen.
6) Haben die Schloßberg-Burgere und Einwohnere den freyen
Handel undstWandel, Knuff- und Verkauffung, sowohl aufs den
Jahr- als Wochen-Märkten und sonst täglich ohugehindert.
Weil ich dann Haußhoff-Meister anfangs genannt, diese ordtnnng
also gebilligt, für löblich und guth angesehen, also hiemit auch er-
neuert, Hab ich zur bestättigung derselben mein angebohrenen Jnsigill
hierangehenget, undt mich mit aigeuen Händten unterschrieben, so ge-
schehen Heydelberg den 10. Tag Monats Augusti nach unsers Herrn
und seeligmachers geburth im Jahr 1592."

H Schatzung ist die herrschaftliche Steuer, welche der Stadt in runder
Summe auferlegt wurde, und"welche der Stadtrath auf die einzelnen Bürger
ausschlug.
H D. h. des Schlosses.
 
Annotationen