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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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X. Ordnung zu Heidelberg, Wehr zu tragen und auf der Gasse zu gehen. 1466
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0059

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43

X.

Ordnung zu Heidelberg, Wehr zu tragen und auf der
Gasse zu gehen
1466.
Die nachfolgende Urkunde dürfte ein Spiegel sein für die Zu-
stände unserer Stadt, als durch die fortwährenden Kriege Friedrichs
des Siegreichen Zucht und Ordnung in derselben sich aufzulösen
drohten: so)
„Wir Friedrich rc. bekennen und thun kund. Nachdem und wie
billich des wir auch gantz genaigt sein den Unsern und andern, die
hinder uns und bep den unsern wonent, einigkeit, Friden und gemach
under einander zu haben, zu schaffen und sich in unser Etat Hapdel-
berg und besonder nachts uff der gaffen, vil Unzucht und unzimlichs
Handels und Mutwillen begibt und begeben hat, darauß noch großer
Unrath schabt und beschwernus wachsen und entsteen möchte. Das
alles zuvorkomen so haben wir ein ordnung nach rath unser selbs

2°) Wir Friedrich rc. bekennen und thun kund. Nachdem und wie es billig ist,
und wir auch ganz geneigt sind, den Unsern und Andern, die hinter uns und den
unsern wohnen, Einigkeit, Frieden und Ruhe unter einander zu haben, zu schaffen
und sich in unserer Stadt Heidelberg, besonders Nachts auf den Straßen, viel Un-
zucht und unziemliche Händel und Muthwillen begibt und begeben hat, daraus noch
größeres Verderben, Schaden und Beschwerde wachsen und entstehen möchte; so
haben wir, um dem Allem zuvorzukommen, nach unserm Rath und dem unserer
trefflichen Räthe eine Ordnung gemacht und wollen, daß sie gehalten und gehand-
habt werde, wie folgt:
Zum ersten setzen und ordnen wir, daß alle Unsern und die Einwohner un-
serer Stadt Heidelberg, geistlich oder weltlich, adelig oder nicht adelig, Hofgesinde
und Andere Tag und Nacht in gutem Frieden und Ruhe mit einander sein sollen
und kein Theil wider den andern irgendeinen Unwillen fassen und ob Jemand
glaubt, mit einem Andern zu thun zu haben, das solle auf dem Rechtswege aus-
getragen werden gegen Jeden an den Orten, wo es sich gebührt, ob es nicht güt-
lich beigelegt werde.
 
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