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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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X. Ordnung zu Heidelberg, Wehr zu tragen und auf der Gasse zu gehen. 1466
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0061
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Wir orden und setzen das zu Haidelberg über Jar es ser)
wintter oder Sommer, man die nacht ingangen ist, niemandt er sey
wer er wolle, mit wehr oder waffen, uff der gaffen geen oder wan-
deln solle, darin sötte ußgeschloffen sein unser edel hoffgesinde, das
die mögen Ir wehr, die sie tags getrogen Han, nachts auch biß in
Ir herberg tragen.

er sei; er soll auch gütlich Bescheid geben und darüber nicht aufgehalten werden.
Welcher sich aber deß weigern wollte oder zu fliehen unterstünde, der soll auch ver-
haftet und auf das Rathhaus geführt und die Nacht da behalten und des Morgens
dem, welchem er zufteht, (unter dessen Gerichtsbarkeit er gehört) überantwortet und
gestraft werden und die Buße denen, die ihn gefunden haben, verfallen sein und
ausrichten wie oben stehet.
Wenn sich auch Jemand auf der Straße schlagen würde, so sollen die beiden
Partheien von den Unsrigen verhaftet und aus das Rathhaus geführt und da ge-
stehen und behalten werden und wäre eine schädliche Verwundung oder anderes
Schlagen oder Werfen dabei geschehen, so soll der Thäter sofort in einen Gefäng-
nißthurm oder Käfig gelegt und der Verwundete oder Schadhafte zum Arzt versorgt
werden, so daß man ihrer Beider sicher sei, zu erfahren, welcher den Anfang ge-
macht habe und was ihnen darüber gebühre.
Ferner wenn Jemand so muthwillig wäre, daß sich Etliche zusammenthun und
dieser Ordnung und denen, welchen wir sie zu handhaben befohlen haben oder be-
fehlen werden, Widerstand thun wollten und bei Nacht mit Wehr oder Waffen auf
der Straße gehen oder wandeln würden; wenn diese angetroffen werden, so sollen
sie sofort verhaftet und ins Gefängniß geführt und behalten werden, und wenn die
Unsrigen Hilfe dazu nöthig hätten, so mögen sie die nächsten von den Unsrigen zu
sich rufen, und es sollen diese Unsrigen, die am nächsten dabei sind, sofort bei
ihren Eiden, womit sie uns verpflichtet sind, mit ihren Wehren zulaufen und den
Unsrigen behilflich sein, die Muthwilligen zu fassen.
Wenn sich aber sonst ein Geschrei oder Schlägerei bei Nacht ereignen würde,
wozu unsere Nachtwächter nicht kämen oder nicht dabei wären, so sollen doch die
Unsrigen, die am nächsten dabei sind, fleißig aufmerken und beobachten, wer die-
selben seien und sie bei ihren Eiden unserm Schultheiß zu Heidelberg vorführen,
der die Thäter auch darob zu Rede stellen und daran sein solle, daß solches also
gestraft werde.
Es soll auch Niemand Nachts auf der Straße ungestümes Geschrei oder Lärmen
thun oder machen aus Muthwillen und ohne Noth und wer das Übertritt, der soll
den Nachtwächtern von jedem Geschrei ein Viertel Wein verfallen sein, einem Jeg-
lichen, dem sich's gebührt.
Wäre es aber ein junger Knabe, reißig oder anders, der soll zu guter Züch-
tigung (?) mit Ruthen darob gestraft werden.
 
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