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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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X. Ordnung zu Heidelberg, Wehr zu tragen und auf der Gasse zu gehen. 1466
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0062

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Was aber von knechten unsers Hoffgesindts ist, ob die tags
Messer getragen haben, als sie thun mögen, dieselben doch so es nacht
ist, kein geferlich were tragen, gleich als wol als andere es sein
Studenten Burger oder Burgerßkinde oder gesynde.
Item es soll auch niemandt bi) nacht one ein zimlich offenbar
licht uff der gaffen geen.

Und nämlich so ordnen und setzen wir, was Studenten, jung oder alt, dieser
Ordnung widerstrebend, von den Unsrigen ergriffen werden, die sollen die Unsrigen
sofort einem jeden Rector, der in dieser Zeit ist, überantworten, der sie auch so-
gleich in Empfang nehmen soll, und darüber sollen sie von den Unsrigen nicht ge-
schlagen, oder Strafe ihnen abgenommen werden, sondern der Rector soll dieselben
um Geld und wegen Übertretung unserer Ordnung nach redlich Nothdurst strafen.
Es sollen auch alle Wirthe zu Heidelberg ihren Gästen sagen diese unsere Ord-
nung, ob ihrer einer oder der andere um seiner Nothdurst willen auf die Straße
bei Nacht müßte oder gerne wollte gehen, so soll er sich mit Licht versehen und
Jemanden vom Hausgesinde mit sich nehmen, Bescheid für ihn zu geben und
ohne gefährliche Waffen gehen.
Und über diese unsre Ordnung setzen wir zur Handhabung und Bewahrung
unseren Schultheiß zu Heidelberg, die Bürgermeister mit den Stadtknechten und
Scharwächtern, so daß allemal auf den Straßen unser Schultheiß, ein Bürgermeister
oder einer des Raths mit den Stadtknechten und Scharwächtern sein sollen und
wenn sie es bedünken will, daß Jemand mehr nöthig sei, so sollen unsre Knechte,
die auf den Faut warten, auch zeitig zu ihnen gefordert werden, daß sie gegenwärtig
seien; bedürfen sie dazu Jemanden mehr, so mögen sie diese aus den Bürgern
nehmen, daß solches desto stattlicher gestraft und gehandhabt werden möge, die wir
als Fürst auch fortan getreulich handhaben und unterstützen wollen gegen Jeder-
mann.
Ferner über dieser Ordnung sollen Schultheiß, Bürgermeister, Knechte und die
Anderen, deren wir, wie oben steht, befehlen werden, geloben und schwören, die
Ordnung getreulich zu halten und zu handhaben nach allem Vermögen und sich
darin zu keinem Unwillen oder Muthwillen wegen eigener Angelegenheiten gegen
Niemand bewegen lassen, keines Weges, und ob sich irgend ein Knecht in diesen
Dingen partheiisch halten wollte und anders als sich ihnen gebürt, sie abzusetzen
und zu strafen und in diesem allem keinerlei Geschenk oder keine andere Gabe an-
sehen und keinen Unterschied der Personen machen, es sei adelig oder nicht adelig,
geistlich oder weltlich, Studenten, Hofgesinde, Bürger oder andere Bürgerskinder,
Knecht oder Gesinde, anders als diese Ordnung einhält.
Und deß zur Urkund haben wir unser Jnsiegel an diesen Brief gehängt,
äntum Heidelberg auf Sonntag, der heiligen Jungfrau Lucie Tag, im Jahre des
Herrn 1466.
 
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