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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0082
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Osten und Norden her an den Rhein und über den Rhein. Die
großen Nöinerftädte Worms, Mainz und Trier erlagen der Wucht
des gewaltigen Andrangs und weit in das alte Gallien hinein er-
oberten sich die kriegs- und beutelustigen Horden Wohnsitze. Nach
dem Süden und Westen des Rheinstroms drängten sich die Ale-
mannen und im Norden sowie im alten Gallien setzte sich der Stamm
der Franken fest.
Die gesammte Gegend zwischen Main, Neckar und Rhein
hatten somit nach Vertreibung der Römer die Alemannen inne;
ihre nördlichen Nachbarn waren die Franken. Bald kamen diese
Nachbarn in Conflicte, die in der Schlacht bei Zülpich im Jahre
496 zur Entscheidung kamen. Hier siegte der Frankenkönig Chlod-
wig über die Alemannen und drängte diese gegen Süden zurück;
und die Franken nahmen den seither alemannisch gewesenen Gebiets-
theil bis zur Murg, Sur und Oos in Besitz. Die Alemannen hatten
diesen Strich Landes bereits gänzlich entromanisirt; der Frankenstamm
aber drückte ihm nun das Gepräge seiner nationalen Eigenthüm-
lichkeit auf, wodurch derselbe bis auf den heutigen Tag sich auszeichnet:
bis zur Stunde trennt Sprache und Volkscharakter die Bewohner
diesseits und jenseits der Murg, Sur und Oos.
Die Franken selbst bestanden aus mehreren Stäinmen: Chatten,
Sigamber u. s. w. Bald nahmen sie ihre Benennung von ihren
Wohnsitzen und die innerhalb der oben angegebenen Grenze an bei-
den Ufern des Rheins wohnenden hießen „rheinische Franken",
das Gebiet selbst das „rheinische Franzien", welches einenTheil
des großen Frankenreiches im heutigen Deutschland und Frankreich,
bildete, ohne aber irgend welche weitere Selbständigkeit zu haben.
Das rheinische Franzien war, wie das ganze Frankenreich
in Gaue eingetheilt; es waren der Kraich-, Elsenz-, Lobden- und
obere Rhein-Gau diesseits und der Speier-, Worms und Nahe-Gau
jenseits des Rheins.
Alle diese Gaue hatten gemeinsame rechtliche und politische Ver-
hältnisse. Es galt das salische und ripuarische Recht. Die oberste
Herrschaft führten zur Zeit der merovingischen und earolingischen
Könige (500—918) diese selbst; ein eigentliches Herzogthum Rhein-
 
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