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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0102

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Aus dieser Urkunde gehl hervor, daß ein gewisser adeliger Herr,
Giselbert mit Namen, der (wohl psalzgräfischer) Truchseß war, mit
seinem Bruder Heinrich Rechte auf diese Mühle hatte. Welcher Art
diese waren, geht aus dem Verhältnisse hervor, in welchem die
Mühle später zur Pflege Schönau, der Erbin des Klosters Schönau,
stand: sie war das volle Eigenthum jenes Giselbert und schon seiner
Vorfahren, welche sie zu ihrem Betrieb in Bestand herliehen gegen
bestimmte Abgaben. Dasselbe geht aus der ferneren Bemerkung
hervor, daß Giselbert die Kirche in Schönau zur „Herrin" über die
Mühle setzt; was er nur konnte, wenn er selbst „Herr", d. h. Eigen-
thümer derselben gewesen war.
Aus der Benennung „Mühle bei Bergheim" geht hervor, daß
dieselbe nicht im Dorfe selbst, sondern etwas außerhalb, das Dorf
daher mehr gegen Süden hin lag und sich wahrscheinlich bis über
die Gegend des jetzigen Bahnhofes hinaus gegen den kleinen Gais-
berg hinzog.
III. Das Dorf Bergheim fristete aber bald nur noch ein kläg-
liches Dasein. Je mehr das Gemeinwesen der Stadt Heidelberg em-
porkam, erbleichte der Stern Bergheims vor der aufsteigenden neuen
Sonne. Das Dorf trat in den Hintergrund, der Schwerpunkt der
Bewohnung rückte weiter nach Osten Die Verhältnisse, welche dieses
in ihren: Gefolge hatten, gehören aber aus diesen: Grunde mehr der
Geschichte der Entstehung und des ersten Emporkommens der Stadt
Heidelberg an, und werden wir sie eingehender bei Darstellung jener
Geschichte erörtern. Für diese Abhandlung reicht es hin, zu eonsta-
tiren, daß und unter welchen Bedingungen das Dorf Bergheim zu
existiren gänzlich aufhörte und als Vorstadt zu Heidelberg gezogen
wurde.

Maria Willen der Kirche zu Schönall, all unsere Rechte auf die Mühle bei Berg-
heim übertragen haben, indem wir zugleich dieselbe als Herrin über sie setzen.
Damit diese unsere Handlung gesetzlich und zweckdienlich geordnet, von unfern
Nachkommen unverändert und unverletzt bleibe, so haben wir jener Kirche selbst
gegenwärtige Urkunde eingehündigt zur bessern Deutlichkeit der Sache, und mit
meinem, Giselberts, und dem Siegel Wernhers, unsers Oheims, bekräftigt, in
Gegenwart meines Bruders Wernher, genannt Masunk. Geschehen im Jahre der
Gnade 1251, am Gallustag. (16. Oktober.)
 
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