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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0112
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der Gerichtsbarkeit fügt unsere Urkunde noch bei: „es soll in der
allen und neuen Stadt nur Ein Gericht bestehen, bestehend aus
einen: (herrschaftlich ernannten) Schultheißen und Rath. Wie wenig
Berghein: durch den Einsatz ihres Allments verlor und — wie groß
dieser Einsatz gewesen sein muß, das beweist, daß seine Bewohner
an de:: sehr bedeutenden Vortheilen und Genüssen der Stadt Heidel-
berg theilnehmen dursten. Daß sie Theil hatten an den Märkten,
befreite sie nicht bloß von den Abgaben, die jeder Nicht-Städter beim
Besuch der Märkte zu entrichten hatte, sondern die Einkünfte, welche
die Märkte abwarfen, kamen ihnen dazu noch zu gut. Auch die
Stadt warf in den gemeinschaftlichen Besitz und Genuß ihr Allment-
gut an Waldungen, Feldern, Weinbergen, Wiesen, Aeckern und Wai-
den ein, dazu ihre Gefälle, den Ertrag der polizeilichen und gericht-
lichen Strafen. Und in die Zunftgenossenschaften sollten die neuen
Bürger ausgenommen werden; ja, was die ehemaligen Dorfbewohner
als hohe Ehre anrechnen mußten: es wurde ihre Schützengilde
mit derjenigen der Stadt vereinigt. Dazu kamen noch viele „Rechte,
Gnaden und Freiheiten", in deren Mitgenuß sie kamen, und welche
wir bei Betrachtung der desfallsigen Verhältnisse der Stadt näher
werden kennen lernen. Die Bewohner der Neustadt sollen dazu noch
und zwar auf 15 Jahre hin frei sein von jeder Grund- und son-
stigen Steuer oder Schatzung. Doch soll die Wein-Verbrauchsteuer
hievon ausgenommen sein, welche aber auch die Bürger der Altstadt
zu entrichten hatten.
Je höher wir alle diese Genüsse, Rechte und Freiheiten anschla-
gen, zu denen die ehemaligen Bergheimer gelangt sind, um so höher
müssen wir auch ihr eigenes Einbringen in ihre Geineinschaft mit
der Stadt schützen, und da sie wohl kaum etwas Anderes besaßen,
als Feld und Wald, so geht daraus doch mit einiger Evidenz hervor,
daß sie die Hauptbestandteile der heutigen Gemarkung und des heu-
tigen Allmentgutes der Stadt; — die Stadt dagegen ihre Vorrechte,
Freiheiten und ihren Schutz den: neuen Verhältnisse zuführte.
8. Bei allen diesen Vortheilen, welche die neuen Stadtbürger
zu genießen hatten, sollte doch das Leben der alten Stadtbürger nicht

Wir werden später auf diese zurückkommen.
 
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