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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0160

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waren in ihren Kreisen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden; sie hatten
ursprünglich das Recht, über Leben und Tod zu urtheilen. Jedoch
schon in früherer Zeit wurde dieses Recht der Aburtheilung von
Crinünalverbrechen auch innerhalb des Stadtbezirks ausschließliches
Recht der Regierung und dem Stadtrath verblieb nur noch der Rechts-
spruch in Polizei- und bürgerlichen Rechtssachen.
Im Jahre 1687 starb der Nathsverwandte Johann Gugelmann.
Bürgermeister und Rath schlagen „dem Herkommen gemäß" zwei
taugliche Bürger vor, von denen die Regierung Einen hätte ernennen
sollen; es waren der Barbier Hermann Kiecheler und der Bierbrauer
Kilian Vertung An: 10. Februar des genannten Jahres aber wurde
dem Stadtrathe befohlen „nach Maaßgabe des westp hä lisch en
Friedens ebenso viele Katholiken als Evangelische, Lu-
therische und Reformirte vorzuschlagen." Vergeblich berief
sich der Rath auf die „seit undenklichen Zeiten bestehende Observanz,"
wonach nur zwei Bürger zu je einer Rathsstelle vorgeschlagen worden,
die „vorher zu ein und andern Aemtern, als zu Neuenheimer Ge-
richtspersonen, zu Vierern oder Bürgermeistern von der Gemeinde^)
u. dgl. sind gezogen gewesen" und sich hier Kenntnisse in den Ge-
meindegeschäften erworben Hütten; die Regierung hatte dann das Recht,
Einen der Vorgeschlagenen zu ernennen. Der Rath mochte jedoch
bald das Vergebliche seines Widerstandes eingesehen haben und bat,
nur noch in dem vorliegenden Falle die Observanz einzuhalten; in
Zukunft solle dem Wunsche der Regierung entsprochen und für jede
vacante Rathsstelle je ein Katholik, Reformirter und Lutheraner vor-
geschlagen werden. Die Regierung ging auf diese Bitte ein und es
0 Von den hier genannten Aemtern werden wir spater reden. Im Allge-
meinen hier nur so viel: Wegen der auf Neuenheimer Gemarkung liegenden
Weinberge über dem Neckar hatten die Heidelberger Bürger aus ihrer Mitte
einige Männer zu wählen das Recht, welche Sitz und Stimme im Neuenheimer
Gericht hatten. Die Vierer oder Viertelmeister hatten die Wünsche und Beschwer-
den der ihnen zugetheilten Stadtviertel vor den Stadtrath zu bringen und deren
Interesse zu wahren. Die Bürgermeister von der Gemeinde hatten die ökono-
mischen Interessen der Stadt zu beaufsichtigen; sie waren der Vorstand der
Vierer und bildeten mit diesen etwa den kleinen Bürgerausschuß der Neuzeit. —
Die Observanz hatte also ein allmähliges Vorrücken in den Gemeindeämtern auä-
gebildet.
 
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