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mancherlei Gebühren bezahlen, die nicht unbedeutend waren; diese
waren „nach alter Observanz": dem Stadtdirektor 11 fl. 30 kr., dem
Anwaltschultheiß 11 fl. 30 kr., den übrigen lORathshcrrn je 11 fl. 30 kr.,
zusammen 115 fl.; den vier Vierern der Gemeinde je 9 fl. 45 kr.,
zusammen 39 fl.; dem gemeinen Bürgermeister 9 fl. 45 kr.; dem
Stadtschreiber 11 fl. 30 kr.; Alles in Allem 198 fl. 15 kr.
Am Ende des 18. Jahrhunderts erhielt der Stadtrath einen Zu-
wachs in dem sogenannten Stadtrathsassessor. Im Jahre 1789
den 30. Juni nämlich stellte der Churfürst von München aus, nach
beendigtem Brückenbau den bei demselben als Rechner angestellt ge-
wesenen „kaiserlichen und churpfälzischen Notar" Franz Schwerd,
beim Stadtrath, „wo ohnedies kein Stadtgericht besteht und außer
den: Stadtdirektor und Anwaltschultheißen keine weitere lütsrati an-
gestellt sind, zur Beförderung der vielen in jnrickiem, erinünalilE,
0660N0nncü8 und poIitiei8 vorkommenden Geschäfte als Heidelberger
Stadtrathsassessor mit Sitz und Stimme in °dem Maaß jedoch und
dermalen noch ohne ständige Besoldung an, daß er jene Commissionalien,
welche außer dem stadträthlichen Oonersto zu besorgen sind, und ihm
von dem zeitigen Stadtdirektor oder Rathsoonersto per eommm-
8orium aufgetragen werden, getreulich und fleißig, gegen Bezug der
laxmäßigen Gebühr zu verrichten habe, seinen Sitz nach dem jüngsten
Rathsverwandten haben und erst bei dem Erledigungsfall eines Raths-
verwandten in die zur Erledigung gekommene Besoldung aä 100 fl.
eintreten solle." Noch ein Mal erwachte aus dieser Veranlassung der
confessionale Hader. Schwerd war nämlich Katholik und durch ihn
erhielten die Katholiken in: Rath eine Stimme mehr, als herkömmlich,
Sofort kamen die protestantischen Nnthsherrn um Anstellung des
,,suri8 praetiei", Ehegerichtsadvokaten Carl August Heim für
sich ein und wurde derselbe auch wirklich und zwar „auf die Art und
unter den nämlichen Bedingnissen wie Schwerd, doch gleich jenem
zur Zeit ohne ständige Besoldung zum Stadtassessor ex parte ?ro-
t68tantium vom Churfürsten ernannt, jedoch mit dem Beifügen, daß
„bei etwaigem künftigen Abgang sowohl bei den Katholischen als Pro-
testanten ein Gelehrter nicht mehr angeordnet, sondern ein anderer
aus dein Bürgerstand dazu erkiesen werden möge."—Dagegen wurde
von jetzt an ein ständiger Stadtrathsadvokat angestellt.
mancherlei Gebühren bezahlen, die nicht unbedeutend waren; diese
waren „nach alter Observanz": dem Stadtdirektor 11 fl. 30 kr., dem
Anwaltschultheiß 11 fl. 30 kr., den übrigen lORathshcrrn je 11 fl. 30 kr.,
zusammen 115 fl.; den vier Vierern der Gemeinde je 9 fl. 45 kr.,
zusammen 39 fl.; dem gemeinen Bürgermeister 9 fl. 45 kr.; dem
Stadtschreiber 11 fl. 30 kr.; Alles in Allem 198 fl. 15 kr.
Am Ende des 18. Jahrhunderts erhielt der Stadtrath einen Zu-
wachs in dem sogenannten Stadtrathsassessor. Im Jahre 1789
den 30. Juni nämlich stellte der Churfürst von München aus, nach
beendigtem Brückenbau den bei demselben als Rechner angestellt ge-
wesenen „kaiserlichen und churpfälzischen Notar" Franz Schwerd,
beim Stadtrath, „wo ohnedies kein Stadtgericht besteht und außer
den: Stadtdirektor und Anwaltschultheißen keine weitere lütsrati an-
gestellt sind, zur Beförderung der vielen in jnrickiem, erinünalilE,
0660N0nncü8 und poIitiei8 vorkommenden Geschäfte als Heidelberger
Stadtrathsassessor mit Sitz und Stimme in °dem Maaß jedoch und
dermalen noch ohne ständige Besoldung an, daß er jene Commissionalien,
welche außer dem stadträthlichen Oonersto zu besorgen sind, und ihm
von dem zeitigen Stadtdirektor oder Rathsoonersto per eommm-
8orium aufgetragen werden, getreulich und fleißig, gegen Bezug der
laxmäßigen Gebühr zu verrichten habe, seinen Sitz nach dem jüngsten
Rathsverwandten haben und erst bei dem Erledigungsfall eines Raths-
verwandten in die zur Erledigung gekommene Besoldung aä 100 fl.
eintreten solle." Noch ein Mal erwachte aus dieser Veranlassung der
confessionale Hader. Schwerd war nämlich Katholik und durch ihn
erhielten die Katholiken in: Rath eine Stimme mehr, als herkömmlich,
Sofort kamen die protestantischen Nnthsherrn um Anstellung des
,,suri8 praetiei", Ehegerichtsadvokaten Carl August Heim für
sich ein und wurde derselbe auch wirklich und zwar „auf die Art und
unter den nämlichen Bedingnissen wie Schwerd, doch gleich jenem
zur Zeit ohne ständige Besoldung zum Stadtassessor ex parte ?ro-
t68tantium vom Churfürsten ernannt, jedoch mit dem Beifügen, daß
„bei etwaigem künftigen Abgang sowohl bei den Katholischen als Pro-
testanten ein Gelehrter nicht mehr angeordnet, sondern ein anderer
aus dein Bürgerstand dazu erkiesen werden möge."—Dagegen wurde
von jetzt an ein ständiger Stadtrathsadvokat angestellt.