Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Albini, Franz Josef ¬von¬ [Bearb.]; Hartmann, Kaspar [Bearb.]
Für und Wieder die Mainzische Konstitution: bestehend in I. D. Teutsch Etwas über die mainzische Konstitution. II. Hartmann Etwas über das Etwas des D. Teutsch. III. D. Teutsch Ein Paar derbe Worte an Kaspar Hartmann — Frankfurt, 1793 [VD18 13545221]

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30620#0012
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8

Polizei bestehen können, nicht weniger, wie je-
des andere Eigenthum zu respekkiren. Der Adel
War oft nur eine kärgliche Delohnuna wesentli-
cher Verdienste um den Staat, die sonst mit Geld
und Gut hätten bezahlt werden müssen: Sowie
nun Geld und Güter als unstreitiges Eigenthum
«ruf die Erben gekommen seyn würden / eben fo
kann auch diesen Erben der Adel als ein alter-
lichcs Erbe nicht entrissen werden. In Mainz
kann ohnehin keine F^age davon sinn,"indem dsi
Adclichen für ib-e Personen und Güter aarnicht
nach Mainz gehören/ sondern blose Forensin sind.
Schon eine gesunde Staatspolitik crfodert/ daß
inan vermögenden Fremden/ die blos ihr Geld an
«inem Orte willkürlich verzehren/ alle persönliche
Freiheiten/ die neben einer guten Polizei beste-
hen können / gestatte.
Die Geistlichkeit in Mainz endlich scheint
Ihnen, mein lieber Herr Doktor zu reich zu sinn.
Oicite,politisiere,in lanctoguiä simitaururn *) ?
Haben sie aber vohl den wichtigen Umstand be-
Lacht, daß auch die m iinzische Stifter einen
Kroßen Theil ihrer Einkünfte aus dem Auslande
beziehen? und in die Stadt bringen?
Wie soll nun aber bei allen diesen in den
Lesondern Verhältnissen des mainzischcn Staats
liegenden Hindernissen eine dem Bürgen nützli-
che Konstitution auf Gleichheit und Freiheit ge-
gründet werd. » können l
Freiheit hat der teutsche Bürger und der
Mainzer insbesondere wirklich schon soviel, als
mit einer gesellschaftlichen Verfassung bestehen
kann. Er lebt mit seinem Eigenthnme unter dem
Schutz der Gesetze / und der Kurfürst selbst muß
ihm, wo er ihm immer zu viel thut, zu Recht
ftehen.
Auch gleich sind alle mainzische Einwohner
vor den Polizei - bürgerlich - und peinlichen Ge-
setzen. Es bedarf also hierzu feiner neuen Kon-

*)
 
Annotationen